Mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2012 (siehe: Schwarzgeld und Gewährleistung) hatte das OLG Schleswig Mängelansprüche einer Auftraggeberin von Pflasterarbeiten zurückgewiesen. Die Arbeiten waren vereinbarungsgemäß ohne Rechnung bezahlt worden. Dagegen hat die Auftraggeberin Revision eingelegt. Am 1. August 2013 hat der BGH (VII ZR 6/13) entschieden:
Der Auftraggeberin stehen keine Mängelansprüche wegen der fehlerhaft ausgeführten Arbeiten gegen den Auftragnehmer zu!
Der BGH argumentiert wie folgt:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist geregelt, dass derjenige Schwarzarbeit leistet, der Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei die sich daraus ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Darunter fallen also beide, Auftraggeber und Auftragnehmer. Daraus entnimmt der BGH das gesetzliche Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen mit der Vereinbarung, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllt. § 134 BGB sieht ausdrücklich vor, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Nach dem BGH ist ein Werkvertrag aufgrund der genannten Regelung im SchwarzArbG auf jeden Fall dann nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt, der Auftraggeber davon weiß und einen Vorteil daraus zieht.
Nach § Ziffer 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung stellen. Außerdem muss er natürlich die sich daraus ergebende Umsatzsteuer bezahlen. Im vorliegenden Fall hat der Unternehmer weder eine Rechnung ausgestellt noch die Umsatzsteuer überwiesen. Er hat also gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen. Die Auftraggeberin hat davon profitiert, da sie weniger Werklohn gezahlt hat als bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer.
Der Bauvertrag ist also nichtig. Da sich Mängelansprüche nur aus einem geschlossenen Werkvertrag ergeben können, müssen die Ansprüche, die die Auftraggeberin geltend gemacht hat, zwingend zurückgewiesen werden. Eine andere Entscheidung ist bei einem nichtigen Werkvertrag gar nicht möglich.
Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt und die Rechtsfrage endgültig geklärt, ob ein Werkvertrag bei einem Verstoß gegen das aktuell gültige SchwarzArbG nichtig ist.
Über die weitere Frage, ob dem Unternehmer bei einer Schwarzarbeit überhaupt ein Vergütungsanspruch zusteht, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Klar dürfte jedoch nach dem aktuellen Urteil sein, dass ein Zahlungsanspruch für die geleistete Arbeit nicht aus einem geschlossenen Werkvertrag abgeleitet werden kann. Ein gültiger Vertrag liegt ja gerade nicht vor. Zu denken ist an einen Anspruch aus Bereicherungsrecht (der Auftraggeber ist um die Leistung des Auftragnehmers bereichert) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag. All diese rechtlichen Möglichkeiten geben jedoch keinen Anspruch auf eine Zahlung in der vereinbarten Höhe. Es wäre z.B. zu fragen, ob der Auftraggeber durch die Leistung überhaupt bereichert ist und wenn ja, in welcher Höhe.
Die Fragen zum Thema Handwerkervertrag und Schwarzarbeit sind somit auch durch die jetzt vorliegende wesentliche BGH-Entscheidung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt.