Der Auftraggeber einer Handwerkerleistung, die ohne Rechnung erbracht wird, kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

(OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, 1  U 105/11)

Sachverhalt:
Der Unternehmer hat eine Auffahrt gepflastert. Dabei wurde vereinbart, dass die Bezahlung ohne Rechnung erfolgen solle. Der Auftraggeber rügte später Unebenheiten in der Pflasterung. Mängelbeseitigungsarbeiten des Auftragnehmers waren erfolglos. Es wurde festgestellt, dass die Arbeit insofern mangelhaft war, als er eine zu starke Sandschicht unterhalb des Pflasters eingebracht hatte. Jetzt verklagt der Auftraggeber den Unternehmer auf Erstattung der Kosten der Mängelbeseitigung.

Urteil:
Die Klage wurde abgewiesen. Die Parteien haben mit ihrer “ohne-Rechnung-Abrede“ gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Damit ist die Preisabsprache nichtig. Die Nichtigkeit dieses zentralen Vertragsteils erfasst den gesamten Vertrag, so dass er vollständig nichtig ist. Da der Vertrag insgesamt nichtig ist, stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zu. Auch der Rechtsgrundsatz Treu-und-Glauben hilft dem Auftraggeber nicht. Damit würde der Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes umgangen werden. Außerdem hätte der Auftraggeber dann kein Risiko, sich auf den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz einzulassen. Er würde weniger für die Arbeit bezahlen müssen und könne sich außerdem auf alle zu seinen Gunsten bestehenden Rechte aus dem Werkvertrag berufen. Dies ist mit Treu und Glauben gerade nicht zu vereinbaren.

Praxistipp:
Aus meiner Sicht erübrigt sich ein Praxistipp. Jede Partei eines Bauvertrags sollte sich angesichts der bestehenden Risiken und der unzweifelhaft vorliegenden groben Rechtsverstöße gut überlegen, ob sie sich auf eine Schwarzgeldabrede einlässt.