Sachverhalt:
Der Unternehmer bietet die Verlegung von Stabparkett „fix und fertig“ an. Bei der Abrechnung verlangt er zusätzliches Geld für Abbrucharbeiten und Vorbereitung des Untergrundes.

Urteil:
Der Auftraggeber muss nicht zahlen. Die Abbrucharbeiten und die Vorbereitung des Untergrundes gehören mit zur fix-und-fertigen Leistung, die der AN angeboten hat. So musste es der Auftraggeber verstehen. Es hilft auch nicht, dass der Parkettleger die Arbeiten am Untergrund (Strahlarbeiten, Reprofilierung des Estrichs) gar nicht selbst ausführen konnte und sie auch nicht in den Regeln (DIN-Vorschriften) für das Parkettlegergewerk aufgeführt sind. Der AN hätte den Auftraggeber darauf hinweisen müssen, dass er nur das Parkett verlegt, aber nicht den Untergrund vorbereitet, falls das erforderlich sein sollte.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2012, 1 U 376/10)

Praxistipp:
Auch diese Entscheidung zeigt, dass der Unternehmer immer vorsichtig sein sollte, eine fix-und-fertige Leistung anzubieten. Er muss dann tatsächlich alles ausführen, um eine insgesamt fachgerechte und funktionierende Leistung abzuliefern. Dazu gehören auch gewerkefremde Leistungen.