Die neue VOB/B ist in Kraft. Nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist sie zum 30.07.2012 verbindlich eingeführt. Sie gilt damit für alle Verträge, die nach dem 30.07.2012 geschlossen werden und für die die Geltung der „aktuellen VOB/B“, der „VOB/B in der neuesten Fassung“ o.ä. vereinbart worden ist.

Die Änderungen waren nötig aufgrund der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Aus diesem Grund wurde auch nur der § 16 über die „Zahlungen“ neu gefasst. Die übrigen Regelungen der VOB/B blieben bestehen wie in der Fassung 2009.

Folgende Änderungen sind wesentlich:

1. Die Neuregelung schafft die Prüfungsfrist von maximal 2 Monaten für die Schlussrechnung ab, die bislang dem Auftraggeber gewährt wurde. Erst danach wurde der Schlusszahlungsbetrag fällig. Jetzt wird die Schlusszahlung nach 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist 60 Tage. Der Unternehmer kann den Verzug aber, wie üblich, auch mit einer Mahnung vor Ablauf der Frist ergehen lässt.
2. Der Auftraggeber muss Rügen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung innerhalb der Zahlungsfrist, also der 30 bzw. 60 Tage, erheben. Danach ist die Schlusszahlung fällig. Spätere Rügen haben keine Auswirkungen auf die Fälligkeit.
3. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung, also quasi automatisch, in Verzug nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung (Schlussrechnung oder Abschlagsrechnung). Der Unternehmer kann also einfach die Frist abwarten. Es kann eine verlängerte Frist von 60 Tagen vereinbart werden, jedoch nicht für Abschlagszahlungen. Hier gilt immer ausschließlich die 30-Tage-Frist.
4. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn das Geld innerhalb der Frist beim Unternehmer eingegangen ist. Die Absendung des Geldes, also die Überweisung, innerhalb der Frist reicht nicht mehr aus.