Sachverhalt:

 Toleranzen nur gering überschritten
Der Auftraggeber von Parkettverlegearbeiten macht Mängel geltend, nämlich Hohlstellen, Federn und Schwingen des Parketts sowie Unebenheiten. Die Rügen sind berechtigt. Hinsichtlich der Unebenheiten stellt ein Sachverständiger fest, dass die Toleranzen der einschlägigen DIN-Norm nur um 1 bis 3 mm überschritten werden. Das Federn und Schwingen des Parketts ist auf eine fehlerhafte Unterkonstruktion zurückzuführen, die bauseits vorhanden war, also nicht vom Parkettleger ausgeführt worden ist.

 

Urteil:

Dem Auftraggeber stehen wegen der drei Mängel folgende Rechte zu:

Mangelhafte Verklebung
Da die Hohlstellen auf eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers (schlechte Verklebung) zurückzuführen sind, muss er den verlangten Vorschuss für deren Beseitigung zahlen.

Übliche Beschaffenheit
Das Federn und Schwingen des Parketts ist ein Mangel der Leistung. Diese Erscheinungen gehören nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Parkettbodens.

Bedenken anmelden
Auch wenn die Ursache dafür auf eine bauseitig erstellte fehlerhafte Unterkonstruktion zurückzuführen ist, bleibt das Werk des Unternehmers mangelhaft. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nach den allgemeinen Grundsätzen nur dann nicht, wenn der Auftraggeber die Unterkonstruktion ausreichend geprüft und Bedenken angemeldet hätte. Daran fehlt es hier.

Sowieso-Kosten
Allerdings sind die Aufwendungen für die Ertüchtigung der Unterkonstruktion als Sowieso-Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Er hätte sie auch dann übernehmen müssen, wenn der Unternehmer nach ausreichender Prüfung Bedenken angemeldet hätte.

Toleranzen in DIN-Norm
Die Unebenheiten des Parkettbodens sind auch ein Mangel. Nach Ansicht des Gerichts sind die Toleranzen in der hier einschlägigen DIN-Norm 18202 als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen. Jeder auch noch so geringe Verstoß dagegen ist daher als Mangel zu qualifizieren.

Mängelbeseitigung unverhältnismäßig
Trotzdem lehnt das Gericht eine Neuherstellung durch den Unternehmer ab und spricht dem Auftraggeber lediglich eine Minderung zu. Nach seiner Ansicht sind die Unebenheiten des Bodens zwar vorhanden, aber so gut wie nicht sicht- oder spürbar. Daher wäre es unverhältnismäßig, wenn der gesamte Parkettboden ausgetauscht werden müsste. Als Minderungsbetrag setzt das Gericht 10 % der Beseitigungskosten an.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 18. März 2015,4 U 138/12)

 

Praxistipp:

Dem Urteil ist zuzustimmen. Das Gericht hat die unterschiedlichen rechtlichen Situationen hinsichtlich der drei festgestellten Mängel zutreffend herausgearbeitet.

Auch geringe Überschreitung der Toleranz: Mangel
Wichtig für die Praxis ist die Feststellung, dass auch ein sehr geringfügiges Überschreiten der Toleranzen in einer DIN-Norm einen Mangel der Werkleistung darstellt. Das Gericht bestätigt in den Urteilsgründen, dass es für die Frage, ob die Werkleistung mangelhaft ist, nicht auf den Umfang der konkreten Beeinträchtigung des Auftraggebers ankommt. Vielmehr ist alleine ausschlaggebend, ob der Ist-Zustand der abgelieferten Leistung dem Leistungssoll entspricht. Zum Leistungssoll gehört immer die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Jede (eigenmächtige) Abweichung davon bedeutet einen Mangel der Leistung. Ein Mangel liegt sogar auch dann vor, wenn dem Auftraggeber dadurch überhaupt kein Nachteil oder sogar Schaden entsteht.