Es passiert regelmäßig, dass der Auftraggeber schon während der Arbeiten oder nach erst nach ihrem Abschluss darum bittet, die Rechnungen auf jemand anderen umzuadressieren. Sie soll z.B. auf den Ehepartner oder eine Fa. umgeschrieben werden. Wie sollte sich der Auftragnehmer in diesem Fall verhalten? Welche rechtlichen Wirkungen hat dieses Umschreiben der Rechnung?

Ist der Unternehmer verpflichtet, die Rechnung umschreiben?

Der Unternehmer muss die Rechnung so ausstellen, wie es vertraglich vereinbart ist. Wurde darüber nichts festgelegt, ist als Empfänger der Rechnung immer der Auftraggeber einzutragen. Der Unternehmer ist in diesem Fall nur verpflichtet, mit seinem Auftraggeber abzurechnen. Diese Pflicht kann der Auftraggeber nicht einseitig ändern. Er kann den Unternehmer lediglich bitten, aber ihn nicht anweisen, die Rechnung an jemand anderen zu adressieren. Der Unternehmer muss also der Bitte des Auftraggebers nicht nachkommen.

Wenn sich ein Dritter meldet und bittet, die Rechnung auf ihn umzuschreiben, löst das auch keine Verpflichtung des Unternehmers aus. Mit diesem Dritten hat er üblicherweise gar keine vertragliche Beziehung. Daher ist auch in keiner Weise dem Dritten gegenüber irgendwie verpflichtet.

Muss der Auftraggeber die Arbeiten bezahlen, auch wenn die Rechnung umgeschrieben wurde?

Ja, der Auftraggeber bleibt auf jeden Fall verpflichtet, die Leistung des Unternehmers zu bezahlen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem geschlossenen Werkvertrag. Daran ändert sich auch durch die Umschreibung der Rechnung nichts. Der Unternehmer kann also auch nach Umschreibung der Rechnung weiterhin die Zahlung von seinem Auftraggeber verlangen.

Kann der Unternehmer auch den neuen Rechnungsempfänger verklagen?

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob der neue Rechnungsempfänger der Schuld des Auftraggebers beigetreten ist. Das passiert immer dann, wenn ein Dritter erklärt, er wolle für die Schuld eines Anderen mit einstehen wie für eine eigene Schuld.

Dazu ist zu klären, ob die Bitte, die Rechnung umzuadressieren, als Antrag des neuen Rechnungsempfängers auf Abschluss eines Schuldbeitrittvertrags angesehen werden kann. Wenn der neue Rechnungsempfänger Kaufmann ist und selbst darum bittet, die Rechnung auf ihn auszustellen, kann angenommen werden, dass er tatsächlich der Schuld beitreten und damit selber Schuldner werden will.

Oft behauptet der neue Rechnungsempfänger hinterher, er habe nur die Zahlung vermitteln wollen o.ä. Dazu benötigt der Kaufmann jedoch keine Rechnung. Die ist nur erforderlich für die Verbuchung einer eigenen Zahlung.

Ob das auch gilt, wenn der neue Rechnungsempfänger kein Kaufmann ist, steht noch nicht fest. Auf jeden Fall kommt es auch auf die Gespräche und die Korrespondenz an, die zwischen dem Unternehmer und dem neuen Rechnungsempfänger geführt wurde. Daraus kann dann eventuell abgeleitet werden, warum der neue Rechnungsempfänger die Bitte auf Umadressierung geäußert hat. Ein Gericht hat angenommen, dass hinter dem Wunsch des Ehemannes, die Rechnung an seine Frau auf ihn neu zu adressieren, nicht unbedingt die Absicht stecken müsse, der Ehefrau wirtschaftlich zu helfen. Er könne damit auch beabsichtigen, die Rechnung zur Hinterziehung eigener Steuern zu nutzen. In diesem Fall sei die Umadressierung nicht als Schuldbeitritt zu beurteilen.

Schwierig ist es auch, wenn der Auftraggeber den Unternehmer bittet, die Rechnung auf jemand anderen auszustellen, ohne dass dieser andere sich vorher dazu geäußert hat. Dann kann ein Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers nur dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber die Bitte auf Umadressierung als Vertreter des neuen Rechnungsempfängers geäußert hat. Auch hier kommt es immer auf den Sachverhalt an. Man kann also z.B. nicht sagen, dass die Ehefrau als Auftraggeberin immer als Vertreterin ihres Ehemannes auftritt, wenn sie den Unternehmer bittet, die Rechnung auf ihren Mann umzuschreiben.

Wenn der Beitritt wirksam erfolgt ist, kann der Unternehmer auch den neuen Rechnungsempfänger auf Zahlung der Vergütung verklagen.

Was muss der Unternehmer also in diesen Fällen beachten?

Zunächst einmal muss er Klarheit haben, wer sein eigentlicher Auftraggeber ist. Das ist nichts Neues. Das sollte der Unternehmer immer beherzigen.

Wenn die Bitte auf Umadressierung der Rechnung kommt, kann er überlegen, ob er dieser Bitte überhaupt nachkommen möchte. Er kann sich auch auf den Standpunkt stellen, dass er die Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten, die damit verbunden sein können, gar nicht erst auf sich nehmen möchte.

Dann sollte der Unternehmer darauf achten, dass er das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers mit der Umadressierung bekommt, natürlich am besten schriftlich.

Auf der ganz sicheren Seite ist der Unternehmer, wenn er eine Bestätigung des neuen Rechnungsempfängers bekommt, dass dieser für die Schuld des Auftraggebers einsteht und sich verpflichtet, die an ihn adressierte Rechnung des Unternehmers zu begleichen.