Sachverhalt:
Der Subunternehmer wird insolvent. Die Berufsgenossenschaft verlangt von seinem Auftraggeber die nicht gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung. Dieser hatte sich vor Vertragsschluss Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Subunternehmers vorlegen lassen.

Urteil:
Das Landessozialgericht bestätigt, dass der Unternehmer alles richtig gemacht hat. Es weist die Klage ab. Er muss nicht für die Beiträge zur Unfallversicherung, die sein Subunternehmer nicht gezahlt hat, einstehen, weil er sich gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen hatte vorlegen lassen. Mehr kann nicht vom Unternehmer verlangt werden, um eine Haftung für nicht gezahlte Sozialkassenabgaben zu vermeiden. Er hat sich damit in ausreichend sorgfältiger Weise über die Zuverlässigkeit des Subunternehmers informiert. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass es reicht, wenn der Subunternehmer Kopien der Unbedenklichkeitsbescheinigungen anstatt Originalen vorlegt. Der Unternehmer kann sich auf die Richtigkeit der Kopien verlassen, es sei denn, der Verdacht auf eine Fälschung der Bescheinigungen liegt nahe.

(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2011, L 15 U 696/10)

Praxistipp:
Auch wenn der Unternehmer einen präqualifizierten Nachunternehmer beauftragt, muss er für Sozialkassenbeiträge, die der Nachunternehmer nicht gezahlt hat, nicht aufkommen. Von einem solchen Nachunternehmer muss er sich auch nicht die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen lassen.