Bereits im Dezember 2011 hat der BGH nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass bei einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer über Baumaterial bei Mängeln der gelieferten Ware der Verkäufer auch die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Materials und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ware übernehmen muss.

Nun hat sich der BGH mit dem häufig vorkommenden Fall beschäftigen müssen, dass Verkäufer und Käufer Unternehmer sind, also kein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Auch der Handwerksbetrieb ist als Käufer von Baumaterial für die Auftragsausführung Unternehmer. Er ist Unternehmer ebenso wie sein Lieferant. Die Entscheidung des BGH ist daher für den Handwerksbetrieb  äußerst wichtig.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern die Leitlinien, die der Europäische Gerichtshof für den Verbraucherkaufvertrag aufgestellt hat, nicht gelten. Das bedeutet, dass der Verkäufer lediglich neues mangelfreies Material liefern muss. Der Handwerksbetrieb als Käufer kann von seinem Lieferanten nicht verlangen, dass er die Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Materials erstattet.

Das gilt übrigens auch für einen Kaufvertrag, der von zwei Verbrauchern geschlossen wird.

Es bleibt also weiterhin bei der für den Handwerksbetrieb sehr nachteiligen Rechtslage, dass er seinem Kunden gegenüber für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des fehlerfreien Materials verantwortlich ist. Von seinem Lieferanten bekommt er nur neues Material geliefert. Die regelmäßig deutlich höheren Arbeitskosten zusammen mit eventuell vom Kunden geforderten weiteren Kosten z.B. für einen Umsatzausfall eines Gewerbebetriebs aufgrund der Mängelbeseitigungsarbeiten, muss der Handwerksbetrieb alleine tragen.

 

(BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11)