Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 21.12.2012, Az: 1 U 105/11) gibt Anlass darzustellen, welche Auswirkungen Schwarzarbeit auf Handwerkerverträge hat.
Grundsätzlich muss danach unterschieden werden, ob auch dem Auftraggeber bekannt war, dass Schwarzarbeit vorliegt. Eine solche Kenntnis fehlt beispielsweise, wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht wusste, dass der Handwerker nicht in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen ist und/oder dass ihm die Gewerbeerlaubnis fehlt. In diesen Fällen ist der Werkvertrag wirksam. Der Auftraggeber muss die vereinbarte Vergütung bezahlen und der Auftragnehmer ist zur Gewährleistung bei Mängeln seiner Arbeit verpflichtet.
Bei einer so genannten „Ohne-Rechnung-Abrede “ (Schwarzgeldabrede) ist auch dem Auftraggeber der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz bekannt. Dies führt auf jeden Fall zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung und damit auch der Vereinbarung des Preises für die Leistung. Der Handwerker kann also nicht die vereinbarte Vergütung verlangen. Der Auftraggeber darf die Arbeit jedoch auch nicht ohne Geld behalten. Er schuldet vielmehr einen Betrag in Höhe des Wertes, den die erbrachte Leistung hat. Der Handwerker bekommt jedoch keinesfalls mehr, als er ursprünglich vom Auftraggeber verlangt hat. Die Gerichte machen üblicherweise einen Abzug zwischen 10 und 15 % von der vereinbarten Vergütung.
Es ist noch nicht geklärt, ob der Bauvertrag durch die Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig wird. Die Gesamtnichtigkeit hätte z.B. zur Folge, dass der Auftraggeber nicht die Beseitigung später auftretender Mängel verlangen kann. Denn bei den Gewährleistungsansprüchen handelt es sich um vertragliche Ansprüche. Diese fallen durch die Nichtigkeit des Vertrags vollständig weg. So sieht es das Oberlandesgericht Schleswig in seiner oben genannten Entscheidung. Es ist der Meinung, dass weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber in irgendeiner Weise zu schützen sind. Beide haben sich durch die gewollte Steuerhinterziehung derart rechtsuntreu verhalten, dass ihnen vertragliche Ansprüche, die gerichtlich durchsetzbar sind, nicht mehr zustehen können.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.4.2008 (VII ZR 42/07) die Frage, ob der Bauvertrag im Falle der Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, offen gelassen. Er hat jedoch die Ansicht vertreten, dass der Auftragnehmer sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht darauf berufen darf, dass der Vertrag nichtig ist und der Auftraggeber von ihm deshalb keine Mängelbeseitigung verlangen kann. Der BGH hält also den Handwerker auch bei einer Schwarzgeldvereinbarung für verpflichtet, Mängel seiner Leistung zu beseitigen.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig ist die Situation für den Auftraggeber wieder deutlich schlechter geworden. Er kann danach noch weniger Interesse daran haben, Handwerksarbeiten ohne Rechnung zu beauftragen.