Sachverhalt:
Ein Heizungs- und Sanitärunternehmen (AN) soll Rohrleitungslüftungen in Bauelemente einbauen. Der Architekt des Auftraggebers (AG) weist eine bestimmte Art des Einbaus an. Der AN gibt an, in der ersten Baubesprechung vor Abgabe des Angebots darauf hingewiesen zu haben, „dass diese Ausführung so nicht funktionieren kann.“ Die eingebauten Lüftungen führen zu Geruchsbildungen in den Wohnungen. Der AG verlangt Schadenersatz wegen der mangelhaften Leistung. Der AN argumentiert, er habe die Leistung genauso ausgeführt, wie es vereinbart gewesen sei. Außerdem habe er Bedenken angemeldet und sei deshalb von der Haftung für eine mangelhafte Leistung frei.

Urteil:
Der AN überzeugt das Gericht nicht. Es erkennt, dass die Leistung des AN nicht so funktioniert, wie es soll und wie es üblich ist. Daher ist sie mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Art und Weise der Ausführung mit dem AG ausdrücklich abgestimmt ist.

Der AN wird von seiner Haftung für den Mangel seiner Leistung nur dann frei, wenn er Bedenken anmeldet. Das gilt auch bei einem BGB-Bauvertrag, auch wenn das BGB, anders als die VOB/B, keine Regelung darüber enthält.

Form und Inhalt des Bedenkenhinweises
Bei einem BGB-Bauvertrag ist der Bedenkenhinweis wegen einer fehlenden ausdrücklichen Regelung im BGB auch mündlich wirksam. Bei einem VOB-Bauvertrag ist grundsätzlich die Schriftform vorgesehen. Nur ausnahmsweise ist ein mündlicher Hinweis in diesem Fall trotzdem gültig.

Der Bedenkenhinweis muss klar abgefasst sein und den AG vollständig über die konkreten Folgen und Gefahren aufklären, die eintreten können, wenn die Arbeiten wie beauftragt ausgeführt werden. Pauschale Formulierungen, wie sie der AN hier gewählt hat („Die Ausführung wird so nicht funktionieren.“), reichen nicht aus.

Fachkenntnis des AG
Der AN darf nur ausnahmsweise darauf vertrauen, dass der AG aus einer pauschalen Formulierung die ganze Tragweite der Problematik erkennen kann. Dafür muss der AN wissen, dass der AG über alle gewerkespezifischen Spezialkenntnisse verfügt und deshalb den nur allgemein gehaltenen Hinweis des AN so versteht, wie er vom AN gemeint ist. Im vorliegenden Fall war der AG zwar ein Bauunternehmen. Dennoch konnte der AN nicht davon ausgehen, dass der AG ausreichend Kenntnisse der speziellen Lüftungstechnik hatte, um aus dem pauschalen Hinweis des AN die konkreten Risiken und Gefahren ableiten zu können.

Mitverschulden des AG
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch erörtert, dass der AG eventuell verpflichtet gewesen sein könnte, den unspezifischen Hinweis des AN zum Anlass zu nehmen, selbst weitere Nachforschungen anzustellen. Da der AG dies hier unterlassen hat, könnte ein Mitverschulden zur Reduzierung seiner Forderung gegen den AN führen.

Nach Auffassung des Gerichts war der Hinweis des AN jedoch nicht nachhaltig genug, um den AG zu veranlassen, „nachzufragen oder selbst Bedenken zu entwickeln,“ wie das Gericht formuliert. Er durfte nämlich davon ausgehen, dass der AN sich vor Abgabe seines Angebots darum kümmert, die Problematik klärt und den AG spätestens bei Abgabe des Angebots informiert, falls er bei seiner Meinung bleibe, die vorgesehene Art der Ausführung würde nicht funktionieren.

Das Gericht verurteilt den AN daher, dem AG den Schaden, der ihm durch die mangelhafte Leistung entstanden ist, zu ersetzen.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020, AZ: 11 U 74/18)

 

PRAXISTIPP

Dem AN ist zu raten, den Bedenkenhinweis so umfassend wie möglich zu formulieren. Denn nur diejenigen Bedenken, auf die er klar und vollständig hinweist, führen zum Wegfall der Mängelhaftung des AN. Wenn also ein Mangel auftritt, der in seinem Bedenkenhinweis nicht aufgeführt ist, hilft dieser Hinweis gar nichts. Der AN ist zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.

Der AN sollte sich immer den Zweck des Bedenkenhinweises vor Augen führen. Damit soll der AG in die Lage versetzt werden, die Risiken der geplanten Ausführung der Arbeiten zu erkennen. Nur, wenn der AG die Risiken genau kennt, kann er auf einer verlässlichen Grundlage die Entscheidung treffen, ob die Arbeiten trotzdem wie beauftragt ausgeführt werden sollen oder ob besser umgeplant wird.