Hamburg „spezifisches“ Baurecht kann es nur im öffentlichen Baurecht geben.
Die Unterscheidung des Baurechts in privates und öffentliches Baurecht hat nicht etwa damit zu tun, ob es sich um ein privates oder ein öffentliches Bauvorhaben handelt.
Das öffentliche Baurecht ist ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts. Es umfasst die gesetzlichen Vorschriften, die besonders die Nutzung von Grund und Boden regeln. Also auch der private Bauherr ist immer von dem öffentlichen Baurecht betroffen, zum Beispiel bereits bei der ersten Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt.
Das öffentliche Baurecht untergliedert sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht ist im Großen und Ganzen Länderrecht. Das bedeutet, dass beispielsweise Anträge auf Baugenehmigungen in Hamburg durchaus anders entschieden werden können als in den Hamburger Nachbarländern Schleswig-Holstein oder Niedersachsen. In den Bundesländern kommen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung. Für das öffentliche Baurecht in Hamburg ist u.a. die Hamburgische Bauordnung (HBauO) und sein zugehöriges Regelwerk (z. B. Bauvorlagenverordung, Garagenverordnung etc.) einschlägig.
Teil des öffentlichen Baurechts in Hamburg sind außerdem die vorbereitenden Bauleitpläne (Flächennutzungspläne) und die verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne). Jede Gemeinde (in Hamburg die Bezirke) stellt in rechtsstaatlichen Verfahren, die durch das Bundesbaugesetz (BBauG) vorgeschrieben sind, Bebauungspläne auf. Der B-Plan mit seinen Festlegungen über Ausmaß und Art der Nutzung von Grund und Boden ist ein Gesetz und damit u.a. bindend für die Erteilung von Baugenehmigungen.
Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Baubeteiligten, i.d.R dem Auftraggeber (Bauherr) und bauplanenden und ausführenden Auftragnehmern ( Architekten, Ingenieuren, Handwerkern, Bauunternehmen). Ein wichtiger Bestandteil des privaten Baurechts ist demnach das Bauvertragsrecht. Auch das Nachbarschaftsrecht gehört zum privaten Baurecht.
In Hamburg gibt es kein Nachbarrechtsgesetz. Länderspezifische Vorschriften, die in Hamburg im Nachbarrecht gelten, finden sich in der Hamburgische Bauordnung und in der Hamburger Lärmschutzverordnung. Sie betreffen das öffentliche Nachbarrecht. Das private Nachbarrecht regeln nicht nur in Hamburg sondern bundesweit die Vorschriften des BGB und die umfangreiche Rechtsprechung dazu.