Sachverhalt:
Die neu eingebaute Heizungsanlage in einem Mehrfamilienhaus erzeugt nicht ausreichend Wärme. Der AN bessert nicht nach. Ein Fachunternehmer stellt eine fehlerhafte Auslegung und Dimensionierung der Anlage und wesentlicher Komponenten fest. Nach Beseitigung der Mängel auf der Basis dieser Stellungnahme lässt der AG die Mängel beseitigen und verklagt anschließend den AN auf Zahlung von gut 26.000 € aufgewandten Kosten. Der AN verweist darauf, dass die Arbeiten teilweise nicht erforderlich gewesen seien. Die grobe Kostenschätzung eines gerichtlichen Sachverständigen, liegt auch niedriger als die eingeklagten Kosten.
Entscheidung:
Das OLG Dresden gibt der Klage statt. Der AG bekommt den vollen verlangten Betrag. Auch wenn bei der Mängelbeseitigung durch den Drittunternehmer Arbeiten ausgeführt wurden, die objektiv nicht erforderlich gewesen sind, so durfte sich der AG auf die Kompetenz des Fachunternehmens bei der vorhergehenden Beratung und der anschließenden Mängelbeseitigung verlassen. Der AN und nicht der AG trägt also das Risiko der – aus nachträglicher Sicht – möglicherweise fehlerhaften Einschätzung der Kosten durch den AG. Deshalb kam es in dem Verfahren auch nicht darauf an, dass der gerichtliche Sachverständige in seiner groben Kostenschätzung einen niedrigeren Betrag angesetzt hatte.
(OLG Dresden, Urteil vom 7.5.2017; AZ: 10 U 1506/12; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 14.12.2017; AZ VII ZR 117/15)
Hinweis:
Zur Klarstellung:
Das Prognoserisiko, das der AN zu tragen hat, ist nicht unbegrenzt. Der AG darf die Rechtsprechung nicht als Freibrief verstehen, einfach irgendein Angebot zur Mängelbeseitigung anzunehmen. Er muss sich auf jeden Fall fachmännisch beraten lassen und die beabsichtigten Maßnahmen auf Plausibilität und Sinnhaftigkeit prüfen. Das OLG Dresden formuliert es in seinem Urteil so:
„Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Auftraggeber bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte.“
Der Hinweis auf die Vernunft und das wirtschaftliche Denken des Bauherrn enthält auch den Aspekt, dass der AG nicht unvernünftig oder sinnlos hohe Kosten verursachen darf.