Sachverhalt:

Der Bauvertrag enthält eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins. Die Fertigstellung der Leistung ist für den 28.7.2006 vereinbart. Später wird sie einvernehmlich verschoben auf den 15.7.2008. Abgenommen wird die Leistung am 24.11.2014. Der Auftraggeber (AG) zieht die Vertragsstrafe von der Schlussrechnung des Auftragnehmers (AN) ab.

 

Urteil:

Das Gericht akzeptiert den Abzug nicht. Es ist der Auffassung, dass die einvernehmliche Verschiebung der Fertigstellung dazu geführt hat, dass die Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig geworden ist. Um die Vertragsstrafenregelung weiterhin wirksam zu halten, hätten die Parteien gleichzeitig mit der Verschiebung des Fertigstellungstermins vereinbaren müssen, dass die Vertragsstrafe weiterhin gelten soll, also auch für den neuen Fertigstellungstermin.

 

Praxistipp:

Wenn der AG eine Vertragsstrafe geltend macht, ist es für den AN immer ratsam zu prüfen, ob die Vereinbarung nicht dadurch unwirksam geworden ist, dass der Fertigstellungstermin z.B. durch erhebliche zusätzliche Leistungen, sonstige Verzögerungen und Behinderungen der Leistung z.B. durch verzögerte Vorunternehmerleistungen oder auch durch einvernehmliche Verschiebung aufgehoben wurde. Auch aus diesem Grund ist dem AN zu empfehlen, dem AG jede Behinderung seiner Leistung ordnungsgemäß anzuzeigen. Daraus können gegebenenfalls gute Gründe für die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung abgeleitet werden.

OLG Hamm, Urteil vom 12.7.2017, AZ: 12 U 156/16