Während der Ausführungen von Heizungs- und Sanitärarbeiten erhält der Handwerker von seinem Auftraggeber 15.000 € in bar. Bei dieser Zahlung ist auch dem Auftraggeber klar, dass der Handwerker das Geld nicht versteuern wird. Die Zahlung taucht erst in der Schlussrechnung auf, die 2013 gestellt wird. Die Arbeiten waren jedoch schon 2010 beendet.

Keine Ansprüche auf Bezahlung bei Schwarzarbeit

Wenn der Bauvertrag gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt, der Auftraggeber davon weiß und davon profitieren möchte, ist der Vertrag nichtig. Daher kann der Auftragnehmer nicht die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Nach dem Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes können auch keine anderen gesetzlichen Regelungen herangezogen werden, um den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers zu begründen.

Auch Verstöße gegen steuerliche Pflichten führen zur Schwarzarbeit

Der Handwerker hat gegen diverse steuerliche Regelungen verstoßen:

  • § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG: Innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung muss eine Rechnung ausgestellt werden.
  • § 14 Abs. 5 S. 1 UStG: Wenn der Auftraggeber eine Leistung bezahlt, die noch nicht (vollständig) erbracht wurde, muss der Unternehmer dafür eine Rechnung erstellen.
  • § 18 Abs. 1, 3 UStG: Der Unternehmer muss mindestens vierteljährlich die Umsatzsteuer für erhaltene Zahlungen anmelden und entsprechend dieser Voranmeldung zahlen.

Ist der Bauvertrag auch nichtig, wenn der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz erst nachträglich vereinbart wird?

Wenn die Parteien des Bauvertrags erst im Nachhinein vereinbaren, dass z.B. ein Teil der Vergütung ohne Rechnung gezahlt wird, ist nicht nur diese nachträgliche Vereinbarung unwirksam. Vielmehr wird der gesamte Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig. Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Umgehung des Schwarzarbeitsgesetzes nicht zulässig sein kann.

Klares Bekenntnis zur Verhinderung von Schwarzarbeit

Auch das OLG Hamm (Urteil vom 07.06.2016, AZ: 24 U 152/15) schließt sich der breiten Front der Gerichte an, die in ihren Entscheidungen eventuelle Auswege aus der Schwarzarbeit rigoros schließen. Sie haben die erhebliche Sozialschädlichkeit der Schwarzarbeit erkannt und begründen mit immer neuen Argumenten zu Recht die Nichtigkeit von Bauverträgen wegen Schwarzarbeit. Auch weil weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer irgendwelche Ansprüche aus einem nichtigen Schwarzarbeits-Vertrag herleiten kann, ist vor derartigen Abreden dringend zu warnen.