Der Bauunternehmer, der eine Gefährdung schafft, muss alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen ergreifen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Bauunternehmer für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

 

Sachverhalt:

Zur Ausführung seiner Arbeiten verlegt ein Bauunternehmer einen Wasserschlauch quer über die Straße und stellt das Verkehrszeichen „Unebene Fahrbahn“ auf. Ein Autofahrer sieht den Schlauch und das Verkehrsschild und überfährt den Schlauch langsam. Der Schlauch gerät dadurch unter Druck, schlägt hoch und beschädigt den PKW. Der Fahrer verlangt Schadenersatz vom Bauunternehmer.

 

Urteil:

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 05.06.2014, 4 U 118/13) gibt der Klage statt. Nach seiner Auffassung hat der Bauunternehmer seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er hat eine Gefahrenquelle geschaffen durch die Verlegung des Wasserschlauchs quer über die Straße. Das Aufstellen des Gefahrenzeichens „Unebene Fahrbahn“ bedeutet, dass ein Verhalten, das an dieses Gefahrenzeichen angepasst ist, einen Schaden vermeiden kann. Gefahren durch unebene Fahrbahnen lassen sich durch langsames Fahren ausschließen. Der Bauunternehmer hat zwar behauptet, dass der Autofahrer zu schnell gefahren sei. Er hat jedoch nicht bewiesen, dass ein langsames Fahren die Gefährdung und den Schaden hätten ausschließen können.

Außerdem hätte er leicht noch weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen können. Er hätte den Schlauch abdecken können oder Personal aufstellen können, das darauf achtet, dass niemand zu schnell über den Schlauch fährt.

Das Gericht sah kein Mitverschulden des Autofahrers. Er hat den Schlauch als Gefahrenquelle und auch das aufgestellte Verkehrszeichen erkannt. Aus dem Inhalt des Verkehrszeichens durfte er darauf schließen, dass eine Gefährdung und ein Schaden vermieden werden, wenn er langsam über den Schlauch fährt. Mit dem Schild hat der Bauunternehmer also einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den Dritte sich verlassen durften.

 

Hinweis für die Praxis:

Mit dem ersten Teil der Entscheidung über die Verkehrssicherungspflicht hält sich das Urteil an die bekannten Grundsätze. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, muss für eine zumutbare Sicherung sorgen. Maßstab sind dafür diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und gewissenhafter Bauunternehmer für ausreichend halten darf, um Schäden zu verhindern.

Wichtig ist der zweite Teil hinsichtlich der Schaffung eines Vertrauenstatbestand durch das Aufstellen eines Verkehrsschild. Man wird diese Argumentation des Gerichts sicherlich dahingehend verallgemeinern können, dass Dritte, die die Hinweisschilder oder sonstige Maßnahmen erkennen, sich darauf verlassen dürfen, dass diese Hinweise ausreichend sind, um Gefahren und Schäden zu verhindern. Sie werden also quasi vom eigenen Mitdenken und von der eigenen Entscheidung, wie die Gefahren vermieden werden können, entbunden.