Sachverhalt:

In einem Vertrag über Innenausbauarbeiten bei einem Ladenlokal ist ein fester Termin für den Beginn der Arbeiten vereinbart. Der Auftragnehmer erscheint nicht. Einen Tag später tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück. Eine Nachfrist hatte er nicht gesetzt.

 

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt/Main beanstandet das Vorgehen des AG nicht. Er durfte den Rücktritt erklären, da der AN seine Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht hat. Er musste auch keine Nachfrist setzen. Der AN wusste vor Vertragsschluss, dass die Einhaltung des Beginntermins für den AG wesentlich war. Auch in der Auftragsbestätigung hatte der AG darauf hingewiesen, dass der Laden bereits vermietet ist. Dem AN musste damit klar sein, dass es dem AG unbedingt auf die Einhaltung des Beginntermins ankam. Daher musste der AG keine Nachfrist setzen, sondern konnte umgehend nach Ablauf des Beginntermins vom Vertrag zurücktreten.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.8.2017; AZ: 29 U 271/16)

 

Hinweis und Tipp für die Praxis:

AG und AN sollten diese Rechtslage kennen. Dem AG ist zu empfehlen, die Vereinbarung eines Beginntermins ausführlich zu begründen. Damit kann er dem AN vor Augen führen, dass der Vertrag mit dem Termin „stehen oder fallen“ soll. Nur so hat der AG auch die sichere Möglichkeit, umgehend vom Vertrag zurückzutreten, damit keine weiteren Schäden durch Verzögerungen der Arbeiten entstehen.

 

Der AN sollte vereinbarte Beginntermine nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch wenn der AG keine Begründung gibt, kann aus den Umständen hervorgehen, dass dem AN die Wichtigkeit für den AG, dass der Termin eingehalten wird, hätte deutlich sein müssen.