Sachverhalt:
Der AN führt Außenputzarbeiten durch. Wegen angeblicher Mängel beantragt der AG bei dem LG Siegen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren. Bei Abschluss des Bauvertrags haben die Parteien auch vereinbart, dass die Hälfte der vereinbarten Vergütung in bar und ohne Rechnung gezahlt werden soll.

Entscheidung:
Das Gericht führt das selbständige Beweisverfahren nicht durch. Eine Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Antragsteller, hier der AG, ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat. Nach der Auffassung des Gerichts fehlt dem Bauherrn dieses rechtliche Interesse. Der AG hat nämlich kein Recht, eventuelle Mängelansprüche gegen den AN durchzusetzen. Grund hierfür ist die vertragliche Abrede, dass die Leistung teilweise ohne Rechnung erbracht werden soll. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Wegen dieses Verstoßes ist der gesamte Vertrag, den die Parteien geschlossen haben, nichtig. Damit steht keiner Partei der anderen gegenüber irgendein Anspruch aus dem Vertrag zu. Das gilt auch dann, wenn der AN nachträglich doch noch eine Rechnung schreibt. Damit kann die Nichtigkeit des Vertrags, die wegen der Schwarzarbeit-Abrede von Anfang an besteht, nicht mehr aufgehoben werden. Wenn dem AG keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den AN zustehen, hat er nach Auffassung des Gerichts auch kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Beweisverfahrens.

Hinweis:
Die Entscheidung zeigt eine weitere Konsequenz der sehr strengen Rechtsprechung zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Bisher wurde entschieden, dass der AN seine Vergütungsansprüche verliert und dem AG keine Gewährleistungsansprüche zustehen, weil der Vertrag nichtig ist. Die Entscheidung des LG Siegen geht darüber hinaus und zieht als weitere Konsequenz der Nichtigkeit eines Schwarzarbeits-Vertrags, dass dem AG das erforderliche rechtliche Interesse für die Durchführung eines selbstständigen gerichtlichen Beweisverfahren fehlt. Ich halte diese Auffassung für richtig und konsequent.

(LG Siegen, Beschluss vom 29.12.2015, 5 OH 10/15)