Sachverhalt:

In einem Rechtsstreit verlangt der Architekt vom Bauherrn sein Honorar. Der Bauherr beruft sich darauf, dass vereinbart worden sei, einen Teil des Honorars ohne Rechnung zu zahlen.

 

Urteil

Das Gericht weist die Klage des Architekten ab. Er bekommt kein Honorar für seine Arbeit. Der mit dem Bauherrn geschlossene Vertrag ist wegen der Schwarzgeldabrede insgesamt unwirksam. Damit entfällt jeder Honoraranspruch. Auch einen Wertersatz für die geleistete Arbeit kann er nicht verlangen. Andernfalls würden die strengen Regeln zur Schwarzarbeit aufgeweicht.

 

Praxistipp:

Das Urteil überrascht nicht. Genau so haben die Gerichte auch schon bei Bauverträgen, also Werkverträgen zwischen Auftraggebern und Werkunternehmern entschieden. Es macht klar, dass die Regeln des Schwarzgeldgesetzes rigoros angewandt werden.

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2016, AZ: 19 U 2/14,(BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 04.07.2018 zurückgewiesen)