Wird ein Bauvertrag mit der Abrede geschlossen, Teile der Vergütung ohne Mehrwertsteuer zu zahlen, ist die Durchführung eines Beweisverfahrens über angeblich bestehende Mängel unzulässig.

LG Siegen, Beschluss vom 29.12.2015, 5 OH 17/15

 

Sachverhalt:
Der Auftraggeber behauptet, dass die Außenputzarbeiten an seinem Bauvorhaben mangelhaft ausgeführt worden sind. Er hat mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung geschlossen, dass ca. 50 % der Vergütung in bar ohne Rechnung gezahlt werden sollen. Das Gericht lehnt die Einleitung eines Beweisverfahrens aufgrund der Schwarzgeldabrede ab.

 

Entscheidung:
Wegen der Schwarzgeldvereinbarung ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Das bedeutet, dass weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer irgendwelche Rechte aus dem Vertrag herleiten können. Für die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens benötigt der Auftraggeber ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens. Nach Ansicht des Gerichts fehlt dieses rechtliche Interesse, weil der Auftraggeber wegen des nichtigen Werkvertrags gar keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann. Dann hat er auch kein Interesse daran, eventuelle Mängel der Leistung des Auftragnehmers durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Die Nichtigkeit des Vertrags ist bereits mit der Schwarzgeldabrede eingetreten. Daher kann sie auch nicht wieder dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Schlussrechnung über die gesamte Leistung einschließlich Mehrwertsteuer erstellt.

 

Praxistipp:
Das LG Siegen wendet die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Schwarzarbeit konsequent an. Der Werkvertrag ist aufgrund der Schwarzgeldabrede nichtig. Diese Nichtigkeit tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn lediglich ein Teil des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden soll. Wenn die Schwarzgeldvereinbarung allerdings ausdrücklich nur bestimmte Leistungen betrifft, sind auch nur die vertraglichen Ansprüche wegen dieser Leistungen von der Nichtigkeit erfasst. Eine solche Differenzierung war im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass der gesamte Vertrag als nichtig gelten musste.

Diese Entscheidung zeigt erneut, dass die Gerichte den Vorgaben des BGH und der von ihm ausgesprochenen (moralischen) Verurteilung der Schwarzarbeit strikt folgen. Auch in Zukunft dürfte damit gelten, dass Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber nicht mit gerichtlicher Milde rechnen dürfen.