Sachverhalt:

Die Auftraggeber (AG) – der BGH teilt dazu mit, dass es sich um einen Rechtsanwalts-Ehepaar handelt – verlangen vom Auftragnehmer (AN) nach Rücktritt vom Vertrag wegen angeblicher Mängel der Leistung (Bodenlegerarbeiten) die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilvergütung von über 15.000 EUR. Der AN behauptet, nachdem er das Angebot ausgearbeitet hatte und der Vertrag auf dieser Basis abgeschlossen worden war, habe man vereinbart, einen Teil der Vergütung ohne Rechnung netto, also ohne Mehrwertsteuer, zu zahlen. Für den anderen Teil habe der AN eine Rechnung über tatsächlich nicht durchgeführte Arbeiten in einem vermieteten Wohnhaus der AG schreiben sollen.

 

Entscheidung:

Die AG sind durch alle drei möglichen Instanzen gegangen, also bis zum BGH. Jedes Gericht hat die Klage zurückgewiesen. Grund dafür ist die Ohne-Rechnung-Vereinbarung, die die Parteien getroffen haben. Damit wollten die AG wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie eine geringere Vergütung zahlten und die Arbeiten teilweise als Aufwendungen für vermietete Wohnungen steuerlich absetzten. Diese Abrede ist ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Deshalb ist der gesamte Vertrag nichtig. Aus diesem Grund muss der große AN auch keinerlei Werklohn zurückzahlen. Die Parteien haben hier nämlich bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, um daraus jeweils für sich Vorteile zu ziehen. Ziel des Gesetzes ist das grundsätzliche Verbot von Schwarzarbeit. Die wirtschaftliche Ordnung kann nur dadurch aufrechterhalten werden, dass die Verträge, die als Schwarzarbeit geschlossen werden, rechtlich unwirksam sind.  Die Tatsachen, dass der Vertrag zunächst wirksam geschlossen und die Schwarzarbeit-Abrede erst danach getroffen wurden, ändert daran nichts. Die AG hatten in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Ohne-Rechnung-Abrede nur diesen Teil des Vertrags unwirksam werden lässt, nicht aber den ursprünglichen Vertrag, der den AN verpflichtet, die vereinbarten Bodenlegerarbeiten fachgerecht und mangelfrei zu erbringen. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass die Abrede nicht nur eine Vereinbarung über die Art und Weise der Zahlung darstellt, sondern eng mit der vertraglichen Vereinbarung einer bestimmten zu erbringenden Werkleistung steht. Daher muss die Unwirksamkeit der Abrede nach dem Schwarzarbeitsgesetz den gesamten Vertrag erfassen. Nur so kann das Ziel des Gesetzes, Schwarzarbeit wirksam einzudämmen, auch in diesem Fall erreicht werden.

 

(BGH, Urteil vom 16.03.2017, Aktenzeichen: VII ZR 197/16)