Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers als stehendes Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.

 

Sachverhalt:

Ein Maler-und Lackierer war zunächst als angestellter Geselle beschäftigt. Danach übte er den Holz-und Bautenschutz als Reisegewerbe aus. Eine Zulassung nach der „Altgesellenregelung“ der Handwerksordnung hatte er nicht bekommen. In dem Rechtsstreit geht es darum, ob er einzelne Tätigkeiten wie z.B. das Streichen und Verputzen von Fassaden und das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern selbständig ausüben darf, auch ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

 

Entscheidung:

Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.04.2014, 8 C 50.12) lehnt, wie schon die beiden Vorinstanzen, seinen Antrag ab. Wenn er ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben will, muss er in die Handwerksrolle eingetragen sein. Eine Zulassung wird benötigt, wenn das Gewerbe, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, vollständig umfasst wird oder wenn er wesentliche Tätigkeiten des Gewerbes ausführen will. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem (zeitlichen) Umfang die Tätigkeiten ausgeführt werden. Entscheidend ist vielmehr die Art der Tätigkeiten. Das BVerwG ist der Meinung, dass das Streichen und Verputzen von Fassaden sowie das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern ganz wesentliche Tätigkeiten des Malergewerks darstellen.

Die Pflichten zur Zulassung und zur Eintragung können nicht dadurch umgangen werden, dass der Antragsteller nur einzelne Tätigkeiten aus dem grundsätzlich zulassungspflichtigen Gewerk ausführen will.

Dadurch werde auch nicht übermäßig in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen. Die Pflicht zur Zulassung dient auch dazu, Gefahren für Dritte abzuwehren. Der Umgang mit Farben, Lacken und Lösungsmitteln ist für Laien und grundsätzlich auch für die Allgemeinheit gefährlich. Diese Gefahren können dadurch begrenzt werden, dass nur entsprechend ausgebildete Personen die Tätigkeiten ausüben dürfen.

 

Hinweis:

Die grundsätzlichen Ausführungen des BVerwG gelten für alle Gewerke. Es dürfte also in Zukunft bei keinem Gewerk aus der Anlage A der Handwerksordnung möglich sein, sich mit nur einzelnen Kerntätigkeiten des Gewerks selbständig zu machen, ohne die Eintragungsvoraussetzungen für das Gewerk zu erfüllen.

Würde jemand ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle Arbeiten ausführen, handelte es sich um Schwarzarbeit. Auch derjenige würde gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, der jemanden beauftragt, der nicht die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle vorweisen kann.