Sachverhalt:
Die weiße Wanne einer Doppelhaushälfte ist undicht. Der Keller wird feucht und schimmelig. Der Auftragnehmer führt Verpressungsarbeiten aus, aber ohne nachhaltigen Erfolg. Der Auftraggeber fordert ihn zur erneuten Nachbesserung auf und beseitigt die Mängel selbst, nachdem der AN untätig blieb. Gegen die Klage des AG auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten verteidigt sich der AN unter anderem damit, dass er weitere Verpressungsarbeiten zur Mängelbeseitigung angeboten habe. Der AG habe ihm sein Recht zur Nacherfüllung aber dadurch genommen, dass er die Mängel anderweitig hat beseitigen lassen.
Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe ist von der Argumentation des AN nicht überzeugt. Zwar entscheidet der AN grundsätzlich selbst, wie er den Mangel beseitigen möchte. Er muss das auch nicht in allen Einzelheiten beschreiben. Allerdings war hier die erste Mängelbeseitigung erfolglos. In diesem Fall hat der AG einen Anspruch auf eine detaillierte Beschreibung der geplanten Nacherfüllungsarbeiten. Das einfache Angebot des AN, noch einmal das Mauerwerk zu verpressen, ist zu pauschal und deshalb nicht ausreichend. Der AG musste darauf nicht eingehen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.9.2015; AZ: 13 U 16/15; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 14.12.2017; AZ: VII ZR 230/15)
Hinweis:
Der Entscheidung ist zuzustimmen und sollte seitens der Werkunternehmer beachtet werden. Allerdings erschließt sich mir nicht ganz, welche weitere detaillierte Beschreibung der Verpressungsarbeiten das Gericht für erforderlich erachtet hat. Immerhin wusste der AG vom ersten Versuch, wie eine Verpressung abläuft.
Dem Gericht ging es wohl eher um die Darstellung, warum eine weitere Verpressung die Dichtigkeit der Kellerwände sicher herbeiführen werde. Denn der AN schuldet keine Versuche, sondern den nachhaltigen Erfolg. Daher ist dem AN zu empfehlen, neben der detaillierten Beschreibung der Arbeiten auch darzulegen, warum sie zum Erfolg führen werden.
Es gibt noch eine zweite Situation, in der der AN nicht frei ist in der Wahl der Art und Weise der Mängelbeseitigung. Wenn es nur eine einzige Methode gibt, mit der die Mängel sicher beseitigt werden können, muss sich der AG auf andere Lösungsansätze nicht einlassen. Er darf entsprechende Arbeiten des AN verweigern. In diesem Fall darf der AG von einem AN, der auf dem Grundsatz beharrt, die Art und Weise der Nacherfüllung bleibe ihm überlassen, auch die ausführliche Darlegung der geplanten Arbeiten verlangen.