Erst nach der Abnahme kann der Auftraggeber Mängelbeseitigung verlangen:
ein Grundsatzurteil für den BGB-Bauvertrag
An zwei Gebäuden wird der Putz der Fassaden erneuert. Anschließend werden die Flächen gestrichen. Eine Abnahme erfolgt nicht. Auftraggeber und Handwerker streiten darum, ob der Unternehmer die falsche Farbe verwandt hat. Der Auftraggeber verlangt einen Vorschuss für die Beseitigung des angeblichen Mangels.
Ein Vorschuss für die Kosten zur Beseitigung der Mängel kann erst nach Abnahme der Arbeiten verlangt werden
Der BGH entscheidet eine kontrovers beantwortete Streitfrage für den BGB-Bauvertrag (BGB-Werkvertrag). Der Auftraggeber kann bis zur Abnahme die Herstellung des Werks ohne Mängel und eventuell Schadenersatz verlangen. Dadurch ist er ausreichend geschützt. Er ist also nicht auf den Anspruch auf Mängelbeseitigung angewiesen, der ihm nach dem BGB erst nach der Abnahme zusteht.
Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Handwerkers so behalten will, wie sie sind, und anstatt dessen den Werklohn mindern oder den Schaden ersetzt haben möchte. Er kann Minderung oder Schadenersatz auch ohne Abnahme verlangen, auch wenn es sich dabei um Mängelrechte handelt. Denn im Unterschied zur Mängelbeseitigung und der Zahlung eines[MM2] Vorschusses wird hier nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt.
Auch in dem Fall, dass der Auftraggeber zwar einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangt, aber gleichzeitig erklärt, eine Beseitigung der Mängel durch den Handwerker nicht zuzulassen, ist eine Abnahme nicht erforderlich.
(BGH, Urteil vom 19.01.2017, AZ: VII ZR 301/13)