1.
Ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führt jedenfalls dann nicht zur einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Vertragspartner keine Kenntnis von dem Verstoß hat.
2.
Eine unterbliebene Gewerbeanmeldung führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, auch wenn der Vertragspartner davon wusste.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016; AZ: 23 U 110/15)

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer führt Fugenarbeiten aus. Der AG verweigert die Zahlung der Vergütung mit Hinweis auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Schwarzarbeit: Der AN habe sein Gewerbe nicht angemeldet und habe beabsichtigt, die Arbeiten ohne Rechnung durchzuführen.

 

Entscheidung

Das Gericht spricht dem Unternehmer seinen Werklohn zu. Es weist beide Argumente des AG zurück.

Die Behauptung, der AN habe keine Rechnung für seine Arbeiten stellen wollen, hatte der AG aufgestellt, ohne dafür Beweise liefern zu können. Insbesondere konnte er nicht darlegen, dass er davon gewusst habe. Die Nichtigkeit eines Bauvertrags tritt bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz grundsätzlich nur dann ein, wenn beide Parteien davon wissen.

Der AG wusste, dass der AN sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hatte. Dennoch lehnte das Gericht zu Recht eine Nichtigkeit des Vertrags ab. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht des Gewerbes ist lange nicht so schwerwiegend, wie ein Verstoß gegen die sonstigen Pflichten, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind, insbesondere die Einhaltung der Regeln des Sozial- und des Steuerrechts.

 

Praxistipp

Das Gericht festigt die Grundsätze für die Nichtigkeit eines Bauvertrags bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz, die der BGH aufgestellt hat.

1.
Nichtigkeit kann nur eintreten, wenn beide Vertragsparteien den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz kennen.

2.
Die Pflichten, die § 1 Abs. 2 SchwarzArbG aufgestellt sind, müssen hinsichtlich der Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Vertrags differenziert gesehen werden. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG lautet (Hervorhebung durch RA Simon):

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung z
ur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,

5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

 

Die Pflichten aus den Nrn. 1, 2 und 3 verursachen einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden. Daher sind sie so schwerwiegend, dass ein Verstoß dagegen zur Nichtigkeit des Vertrags führt – wenn der Vertragspartner diesen Verstoß kennt (s.o.).

Bei den Pflichten aus den Nrn. 4 und 5 handelt es sich demgegenüber „nur“ um Ordnungsvorschriften. Deren Verletzung muss nicht mit der Nichtigkeit des Vertrags „bestraft“ werden. Die Bußgelder, die im Schwarzarbeitsgesetz bei einem Verstoß dagegen vorgesehen sind, reichen als Sanktion aus.