Wenn der Planer ein fehlerhaftes Herstellungsverfahren vorgibt und der Unternehmer außerdem die Arbeiten mangelhaft ausführt, haftet der Unternehmer mit 75 % und der Planer mit 25 % gegenüber dem Auftraggeber.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014, 4 U 99/11)

Sachverhalt:

Bei einer Windkraftanlage gibt es Probleme mit einer „Weichschicht“ zur Entkoppelung eines Flansches vom Fundament der Anlage. Der Planer hatte zwar ein bestimmtes Material ausgeschrieben, ohne jedoch dessen Dicke und sonstige Spezifizierungen anzugeben. Der Unternehmer hat das Material in unzureichender Decke aufgebracht. Im Übrigen hätte das Material eine andere Elastizität aufweisen müssen, da diese Eigenschaft für die Funktion der „Weichschicht“ entscheidend ist.

Entscheidung:

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Planer nicht nur die Dicke des Materials vorgeben, sondern auch die Anforderungen an die Elastizität klar benennen musste. Da er dies nicht getan hat, muss er bzw. der Auftraggeber, der den Architekten beauftragt hat, einen Teil der Verantwortung für die mangelhafte Leistung tragen (Planungsfehler). Den anderen Teil muss der Unternehmer tragen, weil er das Material in einer zu geringen Stärke aufgetragen hat (Ausführungsfehler).

Der Ausführungsfehler und der Planungsfehler sind gleichgewichtige Ursachen für den Mangel der Leistung. Da der Unternehmer jedoch ein erfahrenes Fachunternehmen für die Errichtung von Fundamenten für Windkraftanlagen ist, musste er die fehlerhafte Planung erkennen. Er musste also wissen, dass das vorgesehene Material nicht geeignet war, die geplante Funktion zu gewährleisten. Daher ist er mit dem gleichen Anteil wie der Architekt für die unterlassene Spezifizierung des Materials verantwortlich. Auf beide entfällt dafür also ein Anteil von 25 %. Daraus errechnet sich die Haftungsquote von 75 % beim Unternehmer und 25 % beim Planer.

Hinweis für die Praxis:

Auch in diesem Fall zeigte sich wieder, dass es sich für den Unternehmer durchaus lohnt zu prüfen, ob nicht auch ein Planungsfehler für den Mangel, der ihm angelastet wird, verantwortlich sein kann. Wenn der Auftraggeber ihn wegen des Mangels in Anspruch nimmt z.B. auf Schadenersatz oder Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigungskosten, wird der Betrag gekürzt um den Verursachungsanteil des Planers. Denn der Auftraggeber muss für die fehlerhafte Leistung seines Planers insoweit auch gegenüber dem ausführenden Unternehmer einstehen.