In einem Rechtsstreit behaupten weder der Auftraggeber noch der Handwerker, es sei Schwarzarbeit vereinbart. Dem Gericht fallen aber markante Tatsachen auf:

  • Auftraggeber und Auftragnehmer kennen sich privat.
  • Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, obwohl mehrere Mitarbeiter des Handwerkers mehrere Tage im Einsatz sind.
  • Der Stundensatz liegt mit 15 € unüblich niedrig.
  • Der Auftraggeber zahlt in bar und ohne Quittung.

Diese Umstände sprechen deutlich dafür, dass Schwarzarbeit vereinbart wurde. In diesem Fall darf das Gericht annehmen, dass die Vertragsparteien eine Schwarzarbeit vereinbart haben.  Anders als üblicherweise ist das Gericht nicht an den Grundsatz des Zivilprozesses gebunden, dass nur der Vortrag der streitenden Parteien berücksichtigt werden darf.

Mit dieser Ansicht stützt das OLG Schleswig (Beschluss vom 20.12.2016, AZ: 7 U 49/16) die Bemühungen, Schwarzarbeit den Boden zu entziehen, mit einem weiteren wichtigen Argument.