Soweit die Parteien nicht die Möglichkeit einer auf den Mangel beschränkten Teilkündigung vereinbart haben, ist nur die Entziehung des gesamten Auftrags möglich. Etwas anderes gilt, wenn sich die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht.
Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als in sich abgeschlossene Teile
der geschuldeten Leistung angesehen werden.
Sachverhalt:
Während der Ausführung von Erd- und Entwässerungsarbeiten rügte der Auftraggeber, Teilleistungen seien mangelhaft. Er forderte den Auftragnehmer auf, die Mängel zu beseitigen, setzt eine Frist dafür und drohte die Kündigung an. Da der Unternehmer nicht reagierte, kündigte der Auftraggeber nach Fristablauf den Vertrag und beauftragte einen Drittunternehmer mit der Beseitigung der Mängel. Gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers rechnete er mit den Kosten der Mängelbeseitigung auf.
Urteil:
Das OLG Koblenz (Urteil vom 29.08.2013, Az: 6 U 965/12) erkennt den Kostenerstattungsanspruch des Auftraggebers nicht an. Seine Kündigung war unwirksam, weil sie nur die beiden mangelhaften Teilleistungen betraf. Der Auftraggeber hätte nur den gesamten Vertrag kündigen können. Die Kündigung von Teilleistungen ist nur dann zulässig, wenn diese Teilleistungen ein in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung sind. Das Gericht erklärt, eine Teilleistung müsse selbstständig sein. Dazu müsse sie entweder räumlich oder zeitlich klar von der Gesamtleistung unterschieden werden können. Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn sie bei unterschiedlichen Bauwerken ausgeführt werden. Alleine die Beauftragung in getrennten Verträgen oder gar die Beschreibung der Teilleistungen in einer gesonderten Position des Leistungsverzeichnisses reichten dafür nicht aus.
Praxistipp:
Das OLG Koblenz wendet in seiner Entscheidung im Grundsatz dieselben Kriterien an, die in Zusammenhang mit dem § 12 Abs. 2 VOB/B für die Teilabnahme entwickelt worden sind. Diese Kriterien sind im Wesentlichen unbestritten.
Auftraggeber sollten angesichts der recht klaren Rechtslage sehr vorsichtig mit Kündigungen von Teilleistungen/Teilkündigungen umgehen. Nur dann, wenn die (Teil-)Leistungen an unterschiedlichen Bauwerken erbracht wurden, können sie gesondert vom gesamten Bauvertrag gekündigt werden. Der Auftragnehmer kann für derartige Teilleistungen eine Teilabnahme verlangen.