Befindet sich der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung im Verzug und hat er eine zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat er keinen Anspruch mehr darauf, den Mangel selbst Nachbessern zu dürfen. Der Aufraggeber verliert nach Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht das Recht, Nachbesserung zu verlangen.

Sachverhalt:

Der Bauherr verklagt den Bauträger auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an seinem Einfamilienhaus. Eine Frist zur Nacherfüllung hat der AN nicht genutzt. Anschließende Verhandlungen waren erfolglos.

Urteil:

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2013, AZ: 13 U 80/12) hat den Bauträger zur Zahlung verurteilt. Für das OLG ist entscheidend, dass der AN die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt hat. Damit war er im Verzug. Dieser Verzug ist nicht durch die späteren Verhandlungen beseitigt. Deshalb musste der AG nach den erfolglosen Verhandlungen auch keine neue Frist setzen, wenn er nicht in den Verhandlungen mit einer Nacherfüllung durch den AN einverstanden war.

Praxistipp:

Für den AN hat die Frist, die der AG zur Mängelbeseitigung setzt, erhebliche Konsequenzen. Lässt der Unternehmer diese Frist verstreichen, verliert er sofort sein Recht zur Mängelbeseitigung. Weitere Fristen muss der AG nicht einräumen!

Dieses Recht lebt durch Verhandlungen nach dem Ablauf der Frist nur dann wieder auf, wenn der AG jetzt einer Mängelbeseitigung zustimmt, auch im Rahmen einer Einigung.

Ist die Mängelbeseitigungsfrist abgelaufen, kann die Devise für den AN also nur lauten:
Den AG zu Verhandlungen zu bewegen und in den Gesprächen seine Zustimmung zur Mängelbeseitigung zu erreichen.

Für den AG ist wichtig, dass er nach dem Ablauf der Frist ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen darf.

Wenn er sich nach Fristablauf doch noch auf eine Mängelbeseitigung durch den AN einlässt, muss er erneut eine Frist setzen, wenn der AN nicht tätig wird oder die Nacherfüllung fehlschlägt.