Sachverhalt:
Im Rahmen von Renovierungsarbeiten sollen laut LV 25 beschädigte Glasteile einer Bleiverglasung ausgetauscht werden. Der AN tauscht darüber hinaus sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile aus. Dafür verlangt er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von ca. 20.000 €. Der AG verweigert die Zahlung mit dem Argument, diese zusätzlichen Arbeiten nicht beauftragt zu haben.

Entscheidung:
Das Gericht weist die Klage des AN auf Zahlung der zusätzlichen Vergütung ab. Der AG hat die Arbeiten nicht angeordnet. Deshalb entfällt eine Vergütung aus § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B. Beide Vorschriften setzen eine Anordnung des AG voraus. Auch auf § 2 Abs. 8 VOB/B, der in diesen Fällen oft als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, kann der AN seine Vergütungsforderung nicht stützen. Keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 VOB/B ist erfüllt.
Zunächst muss die Leistung zur Erfüllung der vertraglichen Leistung technisch erforderlich sein. Es muss also feststehen, dass der vom AN geschuldete Erfolg nur durch diese zusätzlichen Leistungen erreicht werden konnte. Hier war es nicht erforderlich, sämtliche beschädigten Glasteile auszutauschen, um den Austausch der 25 Stück, die im Vertrag genannt sind, zu erreichen.

Außerdem muss die zusätzliche Leistung dem mutmaßlichen Willen des AG entsprechen. Weil im LV ausdrücklich nur 25 beschädigte Glasteile zum Austausch vorgesehen waren, ist nicht zu erkennen, dass der AG den Willen gehabt hat, weitere Glasteile austauschen zu lassen.

Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B muss der AN außerdem die zusätzlichen Arbeiten unverzüglich dem AG anzeigen. Diese Regelung ist nicht nur eine Soll-Vorschrift, sondern tatsächlich als unbedingte Voraussetzung für einen Anspruch auf Bezahlung ohne Auftrag erbrachter Leistungen zu verstehen. Der AN hatte im vorliegenden Fall eine solche Anzeige unterlassen.

Der AN kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung des AG stützen. Zwar ist der AG durch die Zusatzarbeiten bereichert, weil zahlreiche beschädigte Glasteile durch unbeschädigte ersetzt worden sind. Allerdings ist diese Bereicherung aufgedrängt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen kann man nicht davon ausgehen, dass der Auftraggeber diese Leistung erhalten wollte.

Hinweis:
Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass die Regelung des § 2 Abs. 8 VOB/B immer nur ein Notanker sein kann, um die Vergütung für zusätzliche Leistungen, die ohne Auftrag erbracht wurden, noch irgendwie zu begründen. Allerdings müssen dafür die 3 Voraussetzungen, die im Urteil zutreffend herausgearbeitet wurden, eingehalten werden: die Ausführung der zusätzlich auftragslos erbrachten Leistungen muss technisch notwendig gewesen sein, um den geschuldeten Erfolg zu erreichen; sie müssen dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und der AN muss sie unverzüglich angezeigt haben. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, kann die Vergütungsforderung nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 8 VOB/B gestützt werden.

Der BGH hat das Urteil bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 30.08.2017, VII ZR 292/14).

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2014, 13 U 69/13)