Sachverhalt:

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Montage einer Wandverkleidung aus speziellen Holzplatten bei einem größeren Gebäude. Die Verkleidungsplatten wurden bauseits gestellt. Der AN brachte die Unterkonstruktion an und montierte die Platten. Der AN meldete vor Ausführung der Arbeiten in korrekter Weise Bedenken an, weil die Platten nach seiner Meinung nicht geeignet seien und durch unsachgemäße Lagerung Verformungen aufwiesen. Da der Bauherr wie üblich auf Einhaltung des Zeitplans bestand, führte der AN die Montage aus. Dabei brachte er eine spezielle Befestigung für die Platten an und verklebte sie, um die Verformungen zu beseitigen. Der AG verweigert die Zahlung der restlichen Vergütung. Er argumentiert, dass die gesamte Leistung durch die spezielle Befestigung und die Verklebung der Platten nicht mehr in der vorgesehenen Weise genutzt werden könne. Einzelne Platten könnten im Bedarfsfall nicht mehr demontiert werden, um Arbeiten an der dahinterliegenden Fassade ausführen zu können. Der AN verweist auf seinen Bedenkenhinweis.

Entscheidung:

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Leistung des AN mangelhaft ist. Der AN hat zwar inhaltlich und formell völlig zutreffend Bedenken angemeldet. Hierbleibt er jedoch weiter für die Mängel verantwortlich. Grund dafür sind seine zusätzlichen Arbeiten, also die spezielle rückseitige Befestigung der Platten sowie deren Verklebung, die der AN ausgeführt hat, um trotz der vorhandenen Probleme eine jedenfalls optisch einwandfreie Fassadenoberfläche zum Zeitpunkt der Abnahme zu erreichen. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen hat er jedoch wesentliche Mängel in sein Werk eingebaut, auf die er in seiner Bedenkenanmeldung nicht hingewiesen hat. Diese Mängel führen dazu, dass seine Leistung insoweit tatsächlich unbrauchbar geworden ist. Für eine unbrauchbare Leistung bekommt er keine Vergütung.

(Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.5.2016; AZ: 26 U 56/05; rechtskräftig geworden durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 24.1.2018; AZ: VII ZR 153/16)

Praxistipp:

Wenn der AG auf den ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis des AN hin anweist, die Arbeiten wie beauftragt auszuführen, muss der AN keine Gewährleistung übernehmen, wenn hinterher genau diejenigen Mängel auftreten, die er in seinem Bedenkenhinweis beschrieben hat. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin gibt ein gutes Beispiel dafür, dass der AN nicht auf den regelmäßig aufgebauten Druck des Bauherrn oder des AG in der Weise reagieren sollte, dass er aus Freundlichkeit nicht abgesprochene Arbeiten ausführt, z.B. um den Abnahmetermin zu retten. Mit den zusätzlichen Arbeiten kann er neue Mängel seines Werks herbeiführen, für die er keine Bedenken angemeldet hat. Dafür ist er dann voll in der Gewährleistung.