Verlangt der Unternehmer für eine gewöhnliche Türöffnung an einem Werktag zur üblichen Geschäftszeit einen Preis, der den Durchschnittspreis um mehr als 100% und sogar fast um 200% überschreitet, handelt es sich um einen sittenwidrigen Werkvertrag.
(AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 – 68 C 404/13)

 

Sachverhalt:

Der typische (?) Fall:
An einem Werktag um 18:15 Uhr öffnet der Schlüsseldienst auftragsgemäß eine Tür. Dafür kassierte er 194,82 €. Der Auftraggeber verlangt das Geld zurück, weil der Werkvertrag wegen des hohen Preises nichtig sei.

 

Entscheidung:

Das Gericht gibt dem Kläger Recht. Der Beklagte muss das gesamte Geld zurückzahlen.

Der Werkvertrag ist sittenwidrig und damit nichtig. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus dem viel zu hohen Werklohn. Üblich für Türöffnungen an Werktagen zu normalen Zeiten seien 60-100 €. Der Preis, den der Schlüsseldienst verlangte, übersteigt die übliche Höhe also um 100 % oder sogar um 200 %. Damit liegt ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Rechtsprechung nimmt ein solches sittenwidriges Missverhältnis an, wenn der vereinbarte Preis knapp doppelt so hoch ist wie der übliche Wert der Gegenleistung.

Das Gericht geht außerdem davon aus, dass der Schlüsseldienst damit auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat.

 

Hinweis für die Praxis:

Der Schlüsseldienst hat noch versucht, den hohen Preis damit zu rechtfertigen, dass er als größeres Unternehmen nicht mit einem „normalen“ kleinen Schlüsseldienst zu vergleichen sei. Diese Argumentation wies das Gericht zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein größeres Unternehmen höhere Preise nehmen müsse als ein kleineres. Vielmehr sei es eher wahrscheinlich, dass ein kleineres Unternehmen teurer sein müsse.

Die Ausführungen des Gerichts zur Sittenwidrigkeit liegen voll auf der Linie der ständigen Rechtsprechung. Sie gelten für alle Verträge, in denen eine Leistung und eine Gegenleistung vereinbart werden.