Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnutzen und sein Fahrzeug auf der rechten Seite parken, auch wenn er dadurch dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen in sein Fahrzeug erschwert.
(AG München, Urteil vom 11. Juni 2013, 415 C 3398/13)

Sachverhalt:

Mehrere Parkplätze sind längsweise nebeneinander angeordnet. Die Klägerin beschwert sich, dass der Eigentümer des benachbarten Stellplatzes sein Fahrzeug an die rechte Grenze seines Parkplatzes abstellt. Dadurch kann sie nicht ungehindert in ihr Fahrzeug einsteigen, auch wenn es in der Mitte auf ihrem Platz parkt. Sie ist der Meinung, sie habe einen Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Fahrzeug mindestens 50 cm von der Grenze des Parkplatzes entfernt abstellt.

Entscheidung:

Das Gericht weist die Unterlassungsklage ab.

Jeder Eigentümer dürfe grundsätzlich den Stellplatz innerhalb der gezogenen Grenzen voll ausnutzen. So könne er z.B. auch ein Fahrzeug abstellen, das genauso breit wie der Stellplatz sei. Dann gäbe es dieselben Beeinträchtigungen, ohne dass ein anderes Parken verlangt werden könnte.

Das Rücksichtnahmegebot, das zu berücksichtigen sei, wird auch eingehalten. Denn der Nachbar parkt unstreitig nur dann an der rechten Seite, wenn sein linker Nachbar ebenfalls ganz rechts parke. Damit ist das Verhalten des rechtsparkenden Nachbarn nachvollziehbar und stellt somit keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar.

Außerdem könne die Klägerin auf ihrem Parkplatz ja auch weiter rechts parken. Dann gäbe es keine Beeinträchtigung.

Ein Hinweis für die Praxis ist hier sicher nicht erforderlich.