Sachverhalt und Entscheidung

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2014 (VII ZR 163/13) auch mit der Frage befassen müssen, ob der „OK-Vermerk“ im Sendeprotokoll eines Faxgeräts den Beweis dafür liefert, dass ein Schreiben mit der Kündigung eines Vertrags angekommen ist.

Zunächst verweist er auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der „OK-Vermerk“ in einem Sendebericht „lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt.“ Damit ist also kein Beweis für den Zugang geführt.

Gegen diese Rechtsprechung wird in jüngster Zeit zunehmend Kritik erhoben, regelmäßig mit dem Hinweis auf die technischen Fortschritte, die auch Einfluss auf die Beweiskraft eines „OK-Vermerks“ haben. Der BGH geht darauf jedoch nicht weiter ein.

Vielmehr verweist er den Rechtsstreit aus anderen Gründen zurück an das Berufungsgericht. Dieses Gericht hat nämlich nicht berücksichtigt, dass der „OK-Vermerk“ beweist, dass eine Verbindung zwischen dem sendenden Gerät und der Nummer, die in der Faxbestätigung angegeben ist, hergestellt worden war. Daher kann der Empfänger nicht durch eine einfache Behauptung, er habe kein Fax erhalten, den Zugang bestreiten. Vielmehr muss er z.B. erklären, „welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen.“

Der BGH bestätigt auch, dass bei einem „OK-Vermerk“ die Wahrscheinlichkeit, dass das Fax nicht angekommen ist, gering ist. Noch unwahrscheinlicher ist es, dass 2 Faxe an unterschiedliche Nummern eines Empfängers nicht angekommen sein sollen, obwohl beide Sendeberichte den „OK-Vermerk“ aufweisen.
 
 
Hinweis für die Praxis:

Klar ist auch nach diesem BGH-Urteil:
Mit dem „OK-Vermerk“ kann man den Zugang eines Faxes nicht beweisen.

Der Vermerk belegt jedoch eine deutliche Wahrscheinlichkeit, dass das Fax angekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit kann auch noch dadurch erhöht werden, dass das Faxschreiben mehrfach versandt wird, am besten an unterschiedliche Faxnummern des Empfängers. Nach dem BGH-Urteil muss das Gericht diese Indizien bei der Würdigung der Beweiskraft des „OK-Vermerks“ berücksichtigen.

Möglicherweise greift das Berufungsgericht, das den Fall vom BGH zurückbekommen hat, dessen Anregung auf und klärt durch Sachverständige verschiedene Fragen zur technischen Bedeutung des „OK-Vermerks“. Dadurch könnte endlich mehr Klarheit in die Beweiskraft des „OK-Vermerks“ in einem Sendeprotokoll geschaffen werden.