Sachverhalt:

Im Bauvertrag ist vorgesehen, dass der Dachdecker (AN) die Abdichtung der Balkone gemäß den Flachdachrichtlinien auf Gefälleestrich ausführen muss. Der Auftraggeber (AG) stellt dieses Gefälle nicht her. Deswegen meldet der AN Bedenken an. Er bezieht sich auf die eindeutigen Fachregeln. Der AG fordert den AN trotzdem auf, die Abdichtung auszuführen. Der AN bittet erfolglos um die Freistellung von der Haftung. Daraufhin führt der AN die Arbeiten nicht aus. Der AG kündigt den Auftrag und lässt die Arbeiten anderweitig ausführen. Hat der AG zu Recht aus wichtigem Grund gekündigt?

Urteil:

Das Gericht stellt sich hinter den Unternehmer. Er durfte die Arbeiten verweigern. Denn er hat ordnungsgemäß Bedenken angemeldet. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abdichtung klar mangelhaft wäre und höchstwahrscheinlich ein nicht unerheblicher Schaden eintreten würde. Der AN ist in diesem Fall berechtigt, sich der Weisung des AG zu widersetzen. Er ist nicht verpflichtet, sehenden Auges eine Werkleistung zu erbringen, die gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Der AG darf nicht verlangen, dass der AN eine Leistung ausführt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu nicht unerheblichen Schäden führen wird. Damit würde der AN auch seinen Versicherungsschutz gefährden oder sogar verlieren.

Praxistipp:

Die Entscheidung ist in diesem speziellen Fall sicherlich zutreffend. Der AG hat hier tatsächlich alles vermissen lassen, was im Rahmen der Treuepflichten und des Kooperationsgedankens erforderlich ist. Außerdem lag das Risiko, dass durch die regelwidrige Ausführung der Abdichtung erhebliche Schäden drohen, sehr deutlich auf der Hand. In vielen Fällen dürfte jedenfalls diese hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht festzustellen sein. Dann käme ein Gericht wohl auch nicht zu dem Ergebnis, dass der AN die ausdrückliche Anweisung des AG, die Arbeiten auszuführen, unbeachtet lassen und die Arbeiten verweigern darf. Auch hier liegt das Risiko der Beurteilung der Situation eindeutig beim AN.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2018, AZ: 22 U 71/17