1. Ein Bauträger (Hauptunternehmer) kann gegenüber seinem Nachunternehmer keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Leistung geltend machen, wenn feststeht, dass der Bauträger (Hauptunternehmer) vom Käufer (Bauherrn) seinerseits nicht mehr wegen dieser mangelhaften Leistung in Anspruch genommen werden kann.
  2. Ist die Mangelbeseitigung noch möglich, so steht dem Bauträger (Hauptunternehmer) jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber seinem Nachunternehmer zu. (OLG Celle, Urteil vom 04.12.2013 – 14 U 74/13) Sachverhalt

Gegen die Werklohnklage eines Nachunternehmers (NU) verteidigt sich der Hauptunternehmer (HU) mit einer Aufrechnung. Er behauptet, der NU habe bei der Dämmung der Heizungsleitungen sowie der Warm-und Kaltwasserleitungen die EnEV nicht eingehalten. Die Kosten für die nachträgliche Dämmung seien höher als der restliche Werklohn, den der NU verlangt.

Entscheidung:

Das OLG Celle spricht dem NU den Werklohn zu. Der HU hat mit seiner Aufrechnung keinen Erfolg. Das Gericht verweist darauf, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung noch nicht entstanden sind. In diesem Fall kann der HU diese (fiktiven) Schadenskosten nicht geltend machen, wenn klar ist, dass der Bauherr Ansprüche wegen der angeblichen Mängel gar nicht geltend macht oder nicht geltend machen kann. Denn dann würde der HU gar keinen Schaden erleiden. In dem Rechtsstreit hat der HU erklärt, er selbst habe die Vorgaben der EnEV durch eigene Leistung auf andere Weise erfüllt. Der Bauherr mache wegen der (angeblich) nicht ausreichend gedämmten Leitungen auch keine Ansprüche geltend.

Das Gericht argumentiert weiter, dass die nachträgliche Dämmung der Leitungen weder dem Bauherren nach dem HU Vorteile bringen würde, weil die EnEV ja eingehalten ist, wie der HU vorgetragen hat. Daher haben auch weder der Bauherr noch der HU ein Interesse an der Mängelbeseitigung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die nachträgliche Dämmung der Leitungen auch die Fußböden aufgestemmt werden müssen, also ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz und damit eine große Belastung für den Bauherrn erforderlich ist.

Tipp für die Praxis:

Wenn ein HU einen Schadensersatzanspruch gegen seinen NU wegen angeblich mangelhafter Leistung geltend macht, sollte der NU versuchen herauszubekommen, ob der Bauherr überhaupt Ansprüche wegen dieses Mangels gegenüber dem HU erhebt. Wenn nicht, kann der Schadensersatzanspruch und damit auch die Aufrechnung gegen den Werklohn des NU zurückgewiesen werden.

Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass diese Rechtsgrundsätze lediglich für den Schadensersatzanspruch für die voraussichtlichen Kosten vor Beseitigung der Mängel bestehen. Die Gerichte verweisen insoweit darauf, dass in diesem Fall dem HU gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, der ausgeglichen werden müsste, wenn der Bauherr keine Ansprüche wegen des Mangels geltend macht. Wenn eine Mängelbeseitigung noch möglich ist, kann der HU die Mängelbeseitigung verlangen und z.B. ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Werklohnforderung des NU geltend machen. Dann muss der NU aber auch die tatsächliche Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen.