Sachverhalt:

Der Auftragnehmer sollte an einem fest vereinbarten Termin mit den Arbeiten beginnen. 3 Tage nach dem Termin teilte er mit, dass er nicht anfangen werde, da die Voraussetzungen am Bau noch nicht vorlägen. Der Auftraggeber forderte ihn daraufhin auf, in bestimmten Bereichen mit den Arbeiten am folgenden Tag zu beginnen. Da der AN auch diesen Termin nicht einhielt, kündigte der AG den Vertrag. Die Vertragskündigung hat sich überschnitten mit dem Angebot des AN, unter bestimmten Voraussetzungen knapp 3 Wochen später seine Tätigkeit aufzunehmen. Der AN verlangt Entschädigung wegen der Kündigung.

Entscheidung:

Das OLG Köln gibt dem AG Recht. Er hätte ohne weitere Mahnung kündigen dürfen, weil der Termin für den Beginn der Arbeiten kalendermäßig festgelegt war. Hier hat er sogar noch eine Frist gesetzt, die aber auch ohne Reaktion des AN ablief.

(OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014; AZ: 11 U 47/14; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, Beschluss des BGH vom 21.6.2017; AZ: VII ZR 218/14).

Praxistipp:

Bei einem VOB-Vertrag, wie er hier vorlag, muss der AG immer die Kündigung androhen (§ 5 Abs. 4 VOB/B). Er kann nur dann auf die Androhung verzichten, wenn der AN sich ausdrücklich und endgültig geweigert hat, mit der vertraglichen Leistung zu beginnen. Es ist aber immer eine ganz erhebliche Unsicherheit, ob im Streitfall das Gericht das Verhalten des AN als endgültige Weigerung versteht. Deshalb ist die Androhung der Kündigung als sicherer Weg dringend zu empfehlen.