Die Festlegung eines Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung ist keine kalendermäßige Fälligkeitsvereinbarung.
Die Angabe eines Zahlungszieles in der Rechnung ist ohne Belehrung nicht gleichzeitig eine Mahnung, die den Verzug begründet.

Sachverhalt:

Das OLG Schleswig (Urteil vom 03.03.2015, AZ: 3 U 46/14) hatte einen ganz alltäglichen Fall zu entscheiden:
In der Rechnung eines Unternehmens an einen Verbraucher ist ein bestimmter Kalendertag als „Zahlungsziel“ angegeben. Der Kunde zahlt nicht. Das Unternehmen mahnt nicht, sondern verklagt den Kunden auf Zahlung einschließlich Verzugszinsen.

Urteil:

Das OLG erkennt, dass der Kunde nicht im Verzug war und wies die Klage wegen der Verzugszinsen ab.

Es gilt der Grundsatz: „Kein Verzug ohne Mahnung!“ Gemahnt wurde der Kunde nicht.

Die gesetzliche Regelung, dass Verzug automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung eintritt, gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn sie entsprechend belehrt wurden. Diese Belehrung fehlte hier.

Auch die Vorschrift im BGB, nach der ein Verzug automatisch eintritt, wenn ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt ist, ist hier nicht einschlägig. Die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Aussteller der Rechnung reicht dafür nicht aus. Ein Zahlungszeitpunkt muss vertraglich vereinbart sein. Der Rechnungsempfänger muss ihm also zugestimmt haben. Diese Zustimmung fehlt bei einseitiger Angabe eines „Zahlungsziels“ in der Rechnung.

Praxistipp:

Jeder Rechnungssteller sollte die Voraussetzungen für den Zahlungsverzug kennen, wenn er Verzugszinsen verlangen will:
Entweder

  • – er schreibt eine Mahnung oder
  • – er belehrt (den Verbraucher!) über die 30-Tage-Regelung oder
  • – er wartet den Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist ab.

Ein „Zahlungsziel“ in der Rechnung, einseitig durch den Rechnungssteller gesetzt, reicht für einen automatischen Eintritt des Verzugs nicht aus.