Das neue Bauvertragsrecht des BGB, das seit dem 01.01.2018 in Kraft ist, kann durchaus erhebliche Auswirkungen auf die VOB/B in ihrer aktuellen Fassung haben. So wird in Fachkreisen diskutiert, ob die VOB/B-Regelungen zum Beispiel zur Vergütung bei Anordnungen durch den Auftraggeber (zusätzliche und/oder geänderte Leistungen) aufgrund der Neuregelungen im BGB noch wirksam sein können, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist.

Der DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen), der für die VOB zuständig ist, hat geprüft, ob die VOB/B wegen des neuen Bauvertragsrechts im BGB geändert werden muss. Er hat sich dagegen entschieden. Das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat jetzt den Beschluss vom 18.01.2018 veröffentlicht:

„Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) hat, wie vom DVA-Vorstand ersucht, die VOB/B vor dem Hintergrund des am 01.01.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auf Aktualisierungsbedarf geprüft. Der HAA fasst mehrheitlich den Beschluss, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen.

Dem Beschluss liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.

Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.“

Dieser Beschluss bedeutet, dass die VOB/B auf absehbare Zeit nicht geändert wird. Eine relevante Anzahl von OLG- oder sogar BGH-Entscheidungen zur Auslegung der neuen BGB-Vorschriften dürfte frühestens in 3 – 5 Jahren vorliegen. Das gleiche gilt für Entscheidungen, die sich mit der Geltung der VOB/B unter dem neuen Bauvertragsrecht befassen.

Ich werde Sie auf dieser Internetseite auf dem Laufenden halten und informieren, sobald es neue Entwicklungen hinsichtlich der VOB/B gibt.