Verlangt der AG zusätzliche Leistungen, für die es keine Grundlagen in der bisherigen Kalkulation gibt, sind die ortsüblichen Preise anzusetzen.

Sachverhalt:

Ein Bauvorhaben verschiebt sich in den Winter. Die Ursache dafür liegt beim AG. Er beauftragt den AN mit den erforderlichen Winterbaumaßnahmen. Diese waren im Vertrag nicht vorgesehen. Der AN rechnet nach den ortsüblichen Preisen ab. Der AG bestreitet ohne weitere Begründung die Ortsüblichkeit.

Urteil:

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 17. April 2012,7 U 149/13 (Nichtzulassungsbeschwerde am 08.05.2014 vom BGH zurückgewiesen) gibt dem AN Recht. Sein Zahlungsanspruch basiert auf § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B, da der AG eine Leistung angeordnet hat, die im Vertrag nicht vorgesehen war. Die Preisermittlung für diese Leistung, die in § 2 Abs. 6 VOB/B vorgesehen ist (nach den Grundlagen der Preisermittlung und den besonderen Kosten der Leistung) ist hier aber nicht möglich, da es im Vertrag für die Winterbaumaßnahmen gar keine Grundlagen gibt. Daher sind die ortsüblichen Preise anzusetzen, wie es § 632 Abs. 2 BGB für die Fälle vorsieht, in denen keine Vergütung vereinbart ist.

Der AG kann die Ortsüblichkeit nicht einfach pauschal bestreiten. Er muss sich die notwendigen Informationen beschaffen z.B. durch Nachfragen bei der örtlich zuständigen Industrie-und Handelskammer.

 

Praxistipp:

Regelmäßig bestreiten Auftraggeber die Ortsüblichkeit von Einheitspreisen nur pauschal. Das Kammergericht Berlin schiebt dieser Praxis ein Riegel vor. Es bleibt zu hoffen, dass diese Ansicht sich auch bei anderen Gerichten verbreitet.

Die ursprüngliche Kalkulation ist auch im Falle der Preisberechnung für Leistungen, deren Preise nicht nach der bisherigen Kalkulation fortgeschrieben werden können, zu beachten. Die Preisermittlung umfasst neben dem ortsüblichen Preis für die konkrete Leistung auch die speziellen betriebsbedingten Kosten wie z.B. die Allgemeinen Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn. Hinsichtlich dieser Bestandteile der Preisbildung ist doch wieder auf die Ansätze in der Ursprungskalkulation zurück zu greifen.