Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Verbots vorliegen, trägt die Partei, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht.

Sachverhalt:

Ein Hauptunternehmer (HU) bezahlt seinen Nachunternehmer (NU) für die ausgeführten Leistungen in bar. Der NU stellt nur einen Teil seiner Arbeit in Rechnung. Aufgrund eines Streits über Mängel der Leistung stellt der NU die Arbeiten ein. Der HU verlangt Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung. Der NU verteidigt sich dagegen mit dem Argument, dass der Bauvertrag aufgrund der Schwarzgeldabrede unwirksam ist und dem HU deshalb keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

Urteil:

Nach der Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 22.04.2015, AZ: 11 U 94/14) hat die Beweisaufnahme ergeben, dass ein wirksamer Werkvertrag geschlossen wurde. Derjenige, der sich zu seinem Vorteil auf die Nichtigkeit des Werkvertrags aufgrund der Schwarzgeldabrede beruft, muss die Voraussetzungen für die Schwarzarbeit beweisen. Das ist hier der NU. Er möchte sich mit dem Argument der Schwarzarbeit von Gewährleistungsansprüchen befreien. Im vorliegenden Fall hat der NU die Schwarzgeldabrede aber nur pauschal behauptet. Ein Zeuge hat demgegenüber glaubhaft erklärt, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Die pauschale Behauptung des NU war daher nicht ausreichend.

Praxistipp:

Der NU beruft sich zu seinem Vorteil auf die BGH-Rechtsprechung zur Schwarzarbeit. Danach ist ein Werkvertrag, der gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt, nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag kann keine Partei irgendwelche Ansprüche herleiten. Dem Auftraggeber einer Schwarzarbeit stehen daher auch keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu.

Das OLG Köln bestätigt zunächst, dass eine so genannte Ohne-Rechnung-Abrede gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt:
Ein zur Nichtigkeit des Bauvertrags führender Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz liegt vor, wenn sich die Parteien bei Auftragsvergabe oder im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung darauf geeinigt haben, dass der Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnung beglichen werden soll.

Auf der Basis dier eindeutigen Rechtsprechung des BGH hat das OLG Köln eine weitere Einzelheit zum Umgang mit Schwarzarbeit geklärt:
Derjenige, der sich in einem Rechtsstreit zu seinen Gunsten auf die Schwarzarbeit beruft, weil er aus der daraus folgenden Nichtigkeit des Vertrags Vorteile ziehen möchte, muss in vollem Umfang beweisen, dass tatsächlich Schwarzarbeit vereinbart wurde.

Diese Auffassung des OLG Köln ist zutreffend. Sie führt dazu, dass sich die Parteien einer Schwarzarbeits-Abrede nicht sicher sein können, aus der Situation gegebenenfalls rechtliche Vorteile zu ziehen. Denn im Streitfall müssen sie die entsprechende Abrede beweisen. Das kann häufig zu Schwierigkeiten führen, zumal es kaum jemals eine wirkliche Dokumentation der Vereinbarung der Schwarzarbeit geben wird.

Wenn die Argumente, von einer Schwarzarbeit abzusehen, nach den einschlägigen BGH-Entscheidungen der letzten Jahre noch nicht ausreichend waren, ist mit dem Urteil des OLG Köln ein neues hinzugekommen.