Auch eine Teil-Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags. Der Unternehmer hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine Vergütung.

Vereinbarung über Schwarzgeld

Der Unternehmer verlangt restlichen Werklohn von über 200.000 €. In diesem Betrag sind auch 30.000 € enthalten, die ihm ohne Rechnung übergeben werden sollten. Das OLG Schleswig bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Flensburg. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Leistung aufgrund der Abrede über das Schwarzgeld.

Bauvertrag insgesamt nichtig

Aufgrund dieser Vereinbarung ist der Bauvertrag insgesamt nichtig. Der Bauvertrag ist als einheitliches Geschäft anzusehen. Der vereinbarte Werklohn einschließlich der daneben schwarz zu leistenden Zahlung sollte die gesamte vertragliche Leistung abgelten. Daher kann man auch keine teilweise Nichtigkeit annehmen.

Verlust des Vergütungsanspruchs

Die Nichtigkeit des Bauvertrags führt dazu, dass andere Rechtsvorschriften (zum Beispiel ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag) nicht für die Begründung eines Werklohnanspruchs des Unternehmers herangezogen werden können.

Bewertung

Das Urteil ist ausführlich begründet und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte. Mit der Vereinbarung der Schwarzarbeit hat sich der Unternehmer um ca. 170.000 € Werklohn gebracht. Diese Konsequenz sollte allen Werkunternehmer klar sein, wenn sie sich auf Schwarzarbeit einlassen.

(OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014, 7 U 16/08; BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde am

17.05.2017 zurück)