Sachverhalt:

Der Unternehmer hat im Auftrage einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Hof- und Zugangsfläche mit einem Epoxydharz-Belag versehen. Die Auftraggeberin rügt ein fehlendes Gefälle. Der Auftragnehmer ist der Auffassung, ein Gefälle müsse er bei dieser Art des Belags nicht herstellen.

Entscheidung:

Der BGH (Urteil vom 21.11.2013, VII ZR 275/12) ist nicht der Auffassung der vorherigen Instanz, dass die Ausbildung eines Gefälles nicht geschuldet sei, die Leistung des Unternehmers also nicht mangelhaft sei. Der Sachverständige, den das OLG herangezogen hatte, war zu dem Ergebnis gekommen, dass es für Belege mit Epoxydharz keine Regelwerke gebe. Daher war das OLG der Meinung, die Leistung des Unternehmers sei mangelfrei. Der BGH weist demgegenüber darauf hin, dass die Angaben des Sachverständigen nicht ausreichen für die Feststellung der Mangelfreiheit. Anerkannte Regeln der Technik könnten auch ungeschrieben sein. Auch solche ungeschriebenen anerkannten Regeln der Technik haben dieselbe Qualität und dasselbe Gewicht wie geschriebene Regeln. Diese Fragen müsse das OLG aufklären. Der BGH hat den Rechtsstreit deshalb an das OLG zurück verwiesen.

Hinweis für die Praxis:

In seinem Urteil weist der BGH auch darauf hin, dass die geschriebenen anerkannten Regeln der Technik für andere Belege zwingend die Herstellung eines Gefälles vorschreiben. Deshalb muss ein Sachverständiger, auf jeden Fall aber das Gericht die Frage beantworten, warum dies nicht auch für einen Belag mit Epoxydharz gelten soll.

Das Urteil ist nicht besonders überraschend. Es liegt auf der allgemeinen Linie der Rechtsprechung, dass sich die anerkannten Regeln der Technik auch aus ungeschriebenen Regeln ergeben können. Wichtig ist die Erkenntnis, dass ein Gericht zu beachten hat, dass die Frage von Mängeln einer Leistung anhand der anerkannten Regeln der Technik zu beantworten ist. Auch Sachverständige, also die Gehilfen des Gerichts, müssen sich dieser Problematik bewusst sein. Es ist für sie oftmals äußerst schwierig, die anerkannten Regeln der Technik zu beschreiben. Dabei reicht es nicht aus, wenn ein Sachverständiger einfach behauptet, die von ihm vertretene Meinung stelle die anerkannten Regeln der Technik dar. Vielmehr muss er erklären und darlegen können, aufgrund welcher Umstände oder Tatsachen er zu dem Ergebnis kommt. Er muss z.B. konkret angeben, welche und wie viele Schadensfälle und/oder Statistiken er ausgewertet hat oder welche Literatur er herangezogen hat. Die Angabe des Sachverständigen, er habe sich unter seinen Kollegen umgehört, reicht normalerweise nicht aus. Es muss schon eine repräsentative Umfrage sein. Wenn der Sachverständige nicht in der Lage ist, die genannten Umstände darzulegen, kann das Gericht sein Gutachten insoweit nicht als Grundlage für seine Entscheidung machen. Es kann also nicht alleine

aufgrund der Behauptung des Sachverständigen, die Leistung des Unternehmers verstoße gegen die anerkannten Regeln der Technik, einen Mangel der Leistung feststellen.