Durch die Zustimmung des Bundesrats am 11.7.2014 wurden neue Regeln zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Damit wird eine Richtlinie der EU umgesetzt. Diese Richtlinie dient dazu, die Zahlungsmoral zu verbessern und dadurch speziell auch kleinere und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.

Beschlossen ist, die neuen Regeln in das BGB einzufügen. Dazu wird ein neuer § 271 a „Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen“ eingeführt, und § 288 „Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“ und § 308 über unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden geändert.

Inhaltlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die neuen Regelungen nicht Verträge mit Verbrauchern betreffen. Sie sind also nur einschlägig für Verträge zwischen Unternehmern bzw. Verträge mit dem öffentlichen Auftraggeber.

I.       Verträge zwischen Unternehmern

1. Überprüfungs- oder Abnahmefristen

Die Vergütung des Werkunternehmers wird erst mit Abnahme fällig. Um eine schnelle Zahlung zu erreichen, müssen also auch Regelungen für eine schnelle Abnahme getroffen werden. In BGB wird daher neu geregelt, dass eine Frist zur Abnahme von mehr als 30 Tagen nach Fertigstellung unwirksam ist.

Sie ist nur dann wirksam, wenn

  • die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, der Auftragnehmer ihr also zugestimmt hat
    und
  • der Auftragnehmer davon nicht grob unbillig belastet wird.

Der Auftraggeber muss beweisen, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sein Vertragspartner davon nicht grob unbillig belastet wird.

2. Zahlungsfristen
Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist unwirksam.

Sie ist nur wirksam, wenn

  • die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, der Auftragnehmer ihr also zugestimmt hat
    und
  • der Auftragnehmer davon nicht grob unbillig belastet wird.

Auch hier ist der Auftraggeber verpflichtet, den entsprechenden Beweis zu führen.

Wann die Belastung durch eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen grob unbillig ist, sieht die Neuregelung nicht vor. Ich gehe aber davon aus, dass eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen im Normalfall als grob unbillig anzusehen ist. Eine Ausnahme könnte z.B. dann gelten, wenn durch Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen schon der weitaus überwiegende Teil des Werklohns gezahlt worden ist. Einzelheiten sind jedoch, wie gesagt, noch unklar.

Nach der Begründung des Gesetzes ist unter dem Begriff Empfang der Gegenleistung „nicht die Abnahme des Werks zu verstehen, sondern die Zur-Verfügung-Stellung des abnahmereifen Werks. Darauf, ob der Besteller das Werk als vertragsgemäß billigt, kommt es also nicht an.“

 

II.        Verträge mit öffentlichen Auftraggebern

1. Zahlungsfristen
1.1 Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist auf jeden Fall unwirksam.

1.2 Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist ebenfalls unwirksam.
Sie ist nur dann wirksam, wenn

  • die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, der Auftragnehmer ihr also ausdrücklich und nicht nur konkludent (durch schlüssiges Verhalten) zugestimmt hat
    und
  • der Auftragnehmer davon nicht grob unbillig belastet wird.

2. Überprüfungs- oder Annahmefristen
Hier gilt dasselbe wie bei den Verträgen zwischen Unternehmern:
Eine Frist zur Abnahme von mehr als 30 Tagen nach Fertigstellung unwirksam ist.

Sie ist nur dann wirksam, wenn

  • die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, der Auftragnehmer ihr also zugestimmt hat
    und
  • der Auftragnehmer davon nicht grob unbillig belastet wird.

 

III.        Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wenn Regelungen über Zahlungsfristen oder über Abnahmefristen in den AGB des Auftraggebers enthalten sind, gilt:

  • Im Zweifel ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder nach Empfang der Rechnung unangemessen lang und damit unwirksam.
  • Im Zweifel ist eine Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang und damit unwirksam.

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht unterschieden zwischen Verträgen zwischen Unternehmern und Verträgen mit dem öffentlichen Auftraggeber.

 

III.        Weitere Neuerungen

1. Abschlagszahlungen
Es wird ausdrücklich in § 271 a Abs. 5 BGB klargestellt, dass die neuen Regelungen über die Zahlungsfristen nicht für Abschlagszahlungen gelten.

2. Verzugszins
Der Verzugszins wird von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.

3. Verzugsschaden
Der Auftragnehmer hat bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung der Vergütung einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Nach der Begründung des Gesetzes handelt es sich dabei um den Ersatz der durch den Zahlungsverzug des Schuldners ausgelösten „Beitreibungskosten.“

Eine im Voraus, also schon im Vertrag getroffene Vereinbarung, die diese Pauschale ausschließt, ist unwirksam.

Spätere Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Begrenzung der Pauschale bzw. den Ausschluss oder die Begrenzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.) sind im Zweifel grob unbillig und damit unwirksam.

4. Fälligkeit
In § 271 a Abs. 1 BGB wurde auch noch eine Fälligkeitsregelung eingeführt. Es wurde nämlich der Zeitpunkt „Empfang der Gegenleistung“ definiert: Wenn der Auftragnehmer eine Rechnung für seine Leistungen schreibt, wie es am Bau die Regel ist, ist unter dem „Empfang der Gegenleistung“ der Zeitpunkt zu verstehen, an dem die Rechnung beim Auftraggeber eingeht.

5. Inkrafttreten

Das Gesetz ist am 01. August 2014 in Kraft getreten.
Es gilt für alle Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.

 

Hamburg, 01.08.2014