Sachverhalt:

Der Auftragnehmer (AN) soll eine Waschhalle für Nutzfahrzeuge nebst Außenanlagen neu errichten. Die vom Auftraggeber (AG) erarbeitete Leistungsbeschreibung enthält für die Bodenplatte der Waschhalle die Angabe, ihre Oberfläche müsse für Schwerlastfahrzeuge SLW 60 geeignet sein. Hinsichtlich der Außenanlagen ist gefordert, dass der AN im gesamten befestigten Hofbereich eine schwerlastfähige betonierte Bodenplatte erstellt, wobei von einer „Verkehrslast SLW 60“ auszugehen sei. Auftragsgemäß verlegt der AN als Umrandung der betonierten Hoffläche Randsteine. Über die Ausführung dieser Randsteine gibt es keine ausdrücklichen Anforderungen in der Leistungsbeschreibung. Nach geraumer Zeit lösen sich in einer Ecke der Hoffläche die Randsteine und reißen von der Bodenplatte ab. Der AG verlangt die Beseitigung dieser Mängel. Der AN verteidigt sich mit dem Hinweis, dass er nicht dafür verantwortlich sei, wenn die schweren Fahrzeuge sich nicht an die Begrenzung der Fläche halten, sondern über die Randsteine hinausfahren. Außerdem sei in der Leistungsbeschreibung nicht verlangt, dass auch die Randsteine Schwerlastverkehr aushalten müssen.

 

Entscheidung:

Das Berufungsgericht gibt der Klage statt und verurteilt den AN, den Mangel der losen Randsteine zu beseitigen.

Der AN wusste aufgrund der ausdrücklichen Angaben in der Leistungsbeschreibung, dass der Hof von Schwerlastfahrzeugen befahren wird. Er muss grundsätzlich eine insgesamt funktionsfähige Leistung abliefern. Wenn keine Art der Ausführung ausdrücklich vereinbart ist, muss der AN selbst planen. Er muss sich Gedanken darüber machen, welche einzelnen Arbeitsschritte erforderlich sind, um die geschuldete Funktion der gesamten Leistung zu erreichen. Das gehört zur vereinbarten vertraglichen Beschaffenheit.

„Das werkvertragliche Verständnis der vereinbarten Beschaffenheit wird maßgeblich davon beeinflusst, welche Funktion das herzustellende Werk hat und welchen Zweck es erfüllen soll. Deshalb beschränkt sich die Herstellungspflicht des Auftragnehmers nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstüchtiges Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist oder sogar vereinbart wird, dann muss der Auftragnehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg.“

Der AN musste seine Leistung daher so ausführen, dass die gesamte von ihm bearbeitete Fläche dem Schwerlastverkehr standhält. Er musste damit rechnen, dass Fahrzeuge schneller als vorgesehen und über die Randsteine hinaus fahren. Er musste auch berücksichtigen, dass die Bodenplatte thermisch bedingten Längenänderungen unterworfen ist, wodurch seitlicher Druck auf die Randsteine ausgeübt wird. Da seine Leistung insoweit nicht funktionsgerecht ausgeführt ist, liegt ein Mangel vor. Dieser Mangel kann durch eine zusätzliche Hinterfütterung der Randsteine mit bewehrtem Beton beseitigt werden. Dafür kann der AN keinen Zuschuss durch den AG verlangen. Es handelt sich nämlich nicht um Sowiesokosten. Das sind solche zusätzlichen Kosten, die bei fachgerechter Ausführung sowieso entstanden wären. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der AN diese Leistungen nach dem Vertrag ursprünglich nicht schuldete. Wenn die Kalkulation des AN auf den konkreten Angaben des AG im LV beruht, schuldete er lediglich die dort angegebenen Arbeiten zu dem kalkulierten und vereinbarten Preis. Notwendige Zusatzarbeiten müssten auch extra vergütet werden, sodass der AN einen Vorschuss verlangen kann, wenn er zur Beseitigung von Mängeln solche zusätzlichen Arbeiten erbringen muss. Andererseits haftet der AN aber auch für den Erfolg, den er für einen bestimmten Preis verspricht. In diesem Fall „bleibt er an seine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere Maßnahmen erforderlich werden.“ Dann ist auch kein Raum für die Beteiligung des AG an den Kosten der Mängelbeseitigung über die Sowieso-Kosten.

Hier haben die Parteien einen Festpreis für die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung zur Herstellung der Waschhalle nebst schwerlastfähigen Außenanlagen vereinbart. Das bedeutet, dass der AN alle Leistungen zu dem vereinbarten Preis erbringen muss, die erforderlich sind, um den vereinbarten Erfolg zu erreichen. In dem Festpreis sind also auch alle Kosten enthalten, die entstehen für die funktionsgerechte Herstellung der Randsteine. Wenn der AN im Rahmen seiner Ausführungsplanung bzw. bei seiner Kalkulation der erforderlichen Arbeiten nicht sämtliche notwendigen Kosten berücksichtigt, kann dies nicht über die Einforderung von Sowieso-Kosten zulasten des AG gehen.

 

Daher hat das Gericht den AN verurteilt, die Mängel der Randsteine zu beseitigen.

 

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2018, Aktenzeichen: 8 U 51/15)

 

Praxistipp:

Die Frage, ob der AG über die Sowieso-Kosten an den Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung zu beteiligen ist, sollte sich durchaus jeder AN stellen, wenn die Beseitigung von Mängeln gefordert wird. Die für die Antwort erforderliche Auslegung des Vertrags ist meistens nicht einfach und schnell erledigt. Es müssen sämtliche vertraglichen Unterlagen berücksichtigt werden, um in jedem einzelnen Fall festzustellen, welche Leistung der AN konkret schuldet und welcher funktionale Erfolg versprochen wurde. Oft lohnt sich die Mühe aber schon aus dem Gesichtspunkt, dass mit einer fundierten Argumentation der AG im Verhandlungswege durchaus veranlasst werden kann, sich mit einem bestimmten Betrag an den Kosten der Mängelbeseitigung zu beteiligen.