Der BGH hat sich in zwei Beschlüssen zur Wirkung des „OK“-Vermerks auf dem Fax-Sendebericht geäußert. Er hat damit seine bisherige Auffassung bestätigt:

Der mit einem „OK“-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Faxgerät.

(BGH, Beschluss vom 12.4.2016; AZ: VI ZB 7/15)

 

Es bleibt also dabei, dass der „OK“-Vermerk im Sendeprotokoll lediglich ein Indiz dafür ist, dass der Inhalt der Sendung tatsächlich rechtzeitig und vollständig beim Empfänger eingegangen ist. Er ist keinesfalls der Beweis für den Zugang. Dieses Indiz kann zum Beispiel dadurch erschüttert werden, dass der Empfänger das Empfangsjournal seines Faxgeräts vorlegt, in dem z.B. der Abbruch der Sendung/Verbindung vermerkt ist. Aber auch die Behauptung des Empfängers, er habe das Fax nicht erhalten, reichen üblicherweise aus, um die Indiz-Wirkung des „OK“-Vermerks zu beseitigen.

Das bedeutet weiterhin, dass der Absender den Zugang der Sendung nur auf anderem Weg als über den „OK“-Vermerk des Faxgeräts beweisen kann.