1.
Der Besteller, der Mängel der Unternehmerleistung berechtigt durch einen Drittunternehmer
beseitigen lässt, muss die Kosten der Nachbesserung durch den Drittunternehmer so nachvollziehbar abrechnen, dass der Unternehmer und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob die Leistungen des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.

2.
Lässt der Besteller Mängel von Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis nachbessern, gehört zur hinreichenden Abrechnung und Darlegung der Ersatzvornahmekosten regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel des Drittunternehmers bzw. die Aufschlüsselung des Aufwands.

(OLG Köln, Urteil vom 16.3.2016, AZ: 16 U 109/15)

 

Sachverhalt

Der AG von Malerarbeiten rügt, der Anstrich sei in weiten Bereichen nicht deckend ausgeführt. Der AG setzt eine Frist zur Beseitigung der Mängel, die der AN nicht einhält. Vielmehr verweigert er die Nacherfüllung. Der AG beauftragt einen Drittunternehmer, der die Mängel im Stundenlohn beseitigt. Mit den Kosten der Mängelbeseitigung rechnet der AG gegen den Werklohn des AN auf.

 

Urteil

Das OLG Köln erkennt die Aufrechnung nicht an und spricht dem AN seinen Werklohn zu. Der AG hat nämlich die Kosten für die Mängelbeseitigung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Er hat nur die Rechnung der ausführenden Firma eingereicht, mit der über 200 Stunden „für Ausbessern, Abdeckarbeiten, Wand- und Deckenflächen neu beschichten laut Mängellisten der Firma L“ abgerechnet werden. Eine solche Abrechnung ist nicht prüfbar. Dem Gericht fehlen die nähere Erläuterung des Aufwands und die Zuordnung zu den einzelnen Mängelbereichen. Die Rechnung hätte zumindest durch Vorlage der Stundenzettel der ausführenden Firma genauer erläutert werden müssen.

 

Praxistipp

Der mangelhaft arbeitende Unternehmer muss dem AG diejenigen Kosten erstatten, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich waren. Erforderlich ist derjenige Aufwand, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr für eine fachlich vertretbare Maßnahme der Mängelbeseitigung aufwenden musste. Auch aufwändige Arbeiten zur Mängelbeseitigung dürfen deshalb auf Stundenlohnbasis in Auftrag gegeben werden. Voraussetzung ist, dass der AG zum Zeitpunkt der Beauftragung des anderen Unternehmers den Umfang der Arbeiten noch nicht konkret absehen und deshalb auch nicht feststellen kann, ob eine Abrechnung zum Beispiel nach Einheitspreisen günstiger wäre.

Um die Erforderlichkeit in diesem Sinne beurteilen zu können, muss der AG prüfbare Abrechnungen vorlegen. Nur so kann der Unternehmer erkennen, ob die durchgeführten Arbeiten tatsächlich erforderlich waren, um die Mängel zu beseitigen. So kann er zum Beispiel nur durch eine spezifizierte Abrechnung prüfen, ob der Drittunternehmer nicht anlässlich der Mängelbeseitigung auch noch zusätzliche Arbeiten für den AG ausgeführt hat, die mit der Mängelbeseitigung gar nichts zu tun haben.

Dieses Thema kann den Unternehmer aus der Sicht des AN und des AG treffen. Als AN kann er sich gegen eine nicht prüfbare Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten, die sein AG im vorlegt, wenden. Als AG eines mangelhaft arbeitenden Subunternehmers ist er verpflichtet, eine prüfbare Abrechnung vorzulegen. Dazu empfiehlt sich eine rechtzeitige, am besten laufende Dokumentation während der Mängelbeseitigungsarbeiten. Außerdem sollte er in diesem Fall den eingesetzten Drittunternehmer von vornherein anweisen, die Leistung in der Rechnung detailliert aufzuschlüsseln.