Auch die nachträgliche Verabredung von Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Bauvertrags

Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen „ganz normalen“ Werkvertrag über die Lieferung und Verlegung eines neuen Teppichbodens: Der AG nimmt das schriftliche Angebot des AN an. Später einigen sich beide darauf, dass nur ein Teil des vereinbarten Werklohns gegen Rechnung und der andere Teil ohne Rechnung, also als Schwarzgeld bezahlt werden.

AG verlangt Mängelbeseitigung und Rückzahlung

Geraume Zeit nach Fertigstellung verlangt der AG die Beseitigung von Mängeln. Der AN reagiert darauf nicht. Der AG tritt vom Vertrag zurück und verlangt die Rückzahlung der von ihm geleisteten Gelder.

AG hat keine Mängelansprüche

Der AG verliert in allen drei Instanzen! Der BGH bestätigt, dass der Bauvertrag aufgrund der Teil-Schwarzgeld-Abrede nichtig ist. Es handelt sich um einen einheitlichen Werkvertrag, bei dem ein Nichtigkeitsgrund dazu führt, dass der gesamte Vertrag hinfällig wird. Nur ausnahmsweise könnte eine teilweise Nichtigkeit angenommen werden, zum Beispiel dann, wenn AG und AN genau vereinbart hätten, welche einzelnen Leistungen mit der korrekten Zahlung abgegolten sein sollen.

Nachträgliche Vereinbarung über Schwarzgeld

Der Vertrag ist nicht nur dann nichtig, wenn AG und AN von vornherein die Zahlung von Schwarzgeld vereinbart haben. Die Nichtigkeit tritt auch ein, wenn beide zuerst einen vollständig wirksamen Werkvertrag geschlossen haben und erst später die Zahlung von Schwarzgeld verabreden.

Bewertung

Auch diese Entscheidung zeigt, wie sehr die Gerichte darauf aus sind, jegliche Art der Schwarzarbeit zu unterbinden.

(BGH, Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16)